Heft 
(2005) 21
Seite
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elf Werktagen hochschulöffentlich und nach Mög­lichkeit im Internet zu veröffentlichen und auf Ver­langen jedem Mitglied der Studierendenschaft aus­zuhändigen.

( 3) Die Organe der Studierendenschaft tagen grund­sätzlich öffentlich. Über Ausnahmen berät und beschließt das jeweilige Organ mit einer Zweidrit­telmehrheit der anwesenden Mitglieder in nicht­öffentlicher Sitzung. Im Falle des Ausschlusses ist erforderlich, dass eine öffentliche Begründung über den Ausschluss gegeben wird. Mitglieder der Stu­dierendenschaft der Universität Potsdam können nur bei Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden, dies beinhaltet nicht die Wahlen eines Organs.

§ 5

Wahlen

( 1) Das Studierendenparlament beschließt eine Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. In deren Rahmen sind für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die jeweiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.

( 2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, All­gemeinen Studierendenausschuss und zu den Fach­schaftsräten sind frei, gleich und geheim. Bei Wah­len in der Studierendenschaft kann offen abge­stimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Wi­derspruch dagegen erhoben wird.

( 3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlaus­schuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Weitere Anträge sind nur im Falle einer Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 zugelas­sen. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden.

§ 7 Das studentische Kulturzentrum

( 1) Die Förderung der kulturellen Interessen der Studierenden gemäß§ 1 Abs. 2 wird insbesondere durch die Verwirklichung und Betreibung des Stu­dentischen Kulturzentrums gewährleistet. Mindes­tens einmal pro Semester befasst sich eine Sitzung des Studierendenparlaments mit dem Kulturzent­

rum.

( 2) Das Studierendenparlament bestimmt auf Vor­schlag des AStA eine Referentin oder einen Refe­renten aus der Mitte des AStA, die bzw. der für die Belange des studentischen Kulturzentrums zustän­dig ist.

( 3) Die Studierendenschaft erkennt den Verein zur Errichtung des studentischen Kulturzentrums ekze e.V. als Kooperationspartner für die Betreibung des studentischen Kulturzentrums an. Dies betrifft vor allem die Unterstützung der laufenden Geschäfte sowie die langfristige Entwicklung des Kulturzent­rums. Die genaue Zusammenarbeit regelt eine Ver­einbarung zwischen der Studierendenschaft und dem ekze e.V..

§ 6 Beschlussfähigkeit

( 1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studieren­denschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist. Die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder werden im Pro­tokoll festgehalten.

( 2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Anwe­senden einer Fachschaftsvollversammlung nicht namentlich erfasst werden. Auch kann die Vollver­sammlung einer Fachschaft abweichend von Absatz 1 mit einem abweichenden Quorum beschlussfähig sein. Näheres regelt die Ordnung der Fachschaft.

( 3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Ver­sammlung der Fachschaften dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fachschaften je­weils durch mindestens ein stimmberechtigtes Mit­glied vertreten ist.

II. Das Studierendenparlament

§ 8 Das Studierendenparlament

( 1) Das Studierendenparlament( StuPa) ist das höchste beschlussfassende Organ der Studierenden­schaft der Universität Potsdam. Es wird jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Re­gel nach den Grundsätzen der personalisierten Ver­hältniswahl gewählt. Die Wahl zum Studierenden­parlament soll gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam durchgeführt wer­den. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituie­rung des folgenden Studierendenparlaments. Nähe­res regelt die Rahmenwahlordnung der Studieren­denschaft der Universität Potsdam.

( 2) Das Studierendenparlament ist ein ständiges Organ der Studierendenschaft der Universität Pots­dam, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Sitzungen zusammentritt. Es kann für seine thema­tische Arbeit Arbeitskreise, Ausschüsse und Kom­

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