elf Werktagen hochschulöffentlich und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen.
( 3) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen berät und beschließt das jeweilige Organ mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Im Falle des Ausschlusses ist erforderlich, dass eine öffentliche Begründung über den Ausschluss gegeben wird. Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam können nur bei Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden, dies beinhaltet nicht die Wahlen eines Organs.
§ 5
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Wahlen
( 1) Das Studierendenparlament beschließt eine Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. In deren Rahmen sind für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die jeweiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.
( 2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss und zu den Fachschaftsräten sind frei, gleich und geheim. Bei Wahlen in der Studierendenschaft kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlausschuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Weitere Anträge sind nur im Falle einer Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 zugelassen. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden.
§ 7 Das studentische Kulturzentrum
( 1) Die Förderung der kulturellen Interessen der Studierenden gemäß§ 1 Abs. 2 wird insbesondere durch die Verwirklichung und Betreibung des Studentischen Kulturzentrums gewährleistet. Mindestens einmal pro Semester befasst sich eine Sitzung des Studierendenparlaments mit dem Kulturzent
rum.
( 2) Das Studierendenparlament bestimmt auf Vorschlag des AStA eine Referentin oder einen Referenten aus der Mitte des AStA, die bzw. der für die Belange des studentischen Kulturzentrums zuständig ist.
( 3) Die Studierendenschaft erkennt den Verein zur Errichtung des studentischen Kulturzentrums ekze e.V. als Kooperationspartner für die Betreibung des studentischen Kulturzentrums an. Dies betrifft vor allem die Unterstützung der laufenden Geschäfte sowie die langfristige Entwicklung des Kulturzentrums. Die genaue Zusammenarbeit regelt eine Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft und dem ekze e.V..
§ 6 Beschlussfähigkeit
( 1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist. Die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder werden im Protokoll festgehalten.
( 2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Anwesenden einer Fachschaftsvollversammlung nicht namentlich erfasst werden. Auch kann die Vollversammlung einer Fachschaft abweichend von Absatz 1 mit einem abweichenden Quorum beschlussfähig sein. Näheres regelt die Ordnung der Fachschaft.
( 3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Versammlung der Fachschaften dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fachschaften jeweils durch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist.
II. Das Studierendenparlament
§ 8 Das Studierendenparlament
( 1) Das Studierendenparlament( StuPa) ist das höchste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Es wird jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam durchgeführt werden. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des folgenden Studierendenparlaments. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 2) Das Studierendenparlament ist ein ständiges Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Sitzungen zusammentritt. Es kann für seine thematische Arbeit Arbeitskreise, Ausschüsse und Kom
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