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sondere durch Stellungnahmen zu hochschuloder wissenschaftspolitischen Fragestellungen, Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder,
Unterstützung und Vertretung sozialer Belange ihrer Mitglieder,
Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen,
Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports.
( 3) Sitz der Studierendenschaft ist die Universität Potsdam.
( 4) Die Studierendenschaft kann Internetserver betreiben. Sie gibt sich dazu eine Nutzungsordnung.
( 5) Die Studierendenschaft kann über ein Semesterticket verfügen. Hierbei ist auf die finanziellen Belange der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zweck gibt sich die Studierendenschaft eine Sozialfondsordnung.
( 6) Die Studierendenschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage. Sie ist bestrebt, in ihrem Wirken geschlechterspezifische Belange zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere auf die Zusammensetzung von Organen und weiteren Zusammenschlüssen im Sinne dieser Satzung zu.
§2
Rechte und Pflichten der Studierenden
( 1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam hat das Recht,
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an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Studierendenschaft und ihrer Organe uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie durch Anträge,
sich über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft zu informieren und nach bestem Wissen und Gewissen informiert zu werden,
zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen,
im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, deren Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und Rederecht zu beantragen; an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe der Studierendenschaft in geeigneter Weise mitzuwirken,
innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen,
an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kan
didaten für die Organe der Studierendenschaft mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.
( 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu entrichten.
§3 Zusammenschlüsse
( 1) Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht, sich in Fraktionen, studentischen Arbeitsgruppen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsasozialen spezifischen und politischdemokratischen Interessen, bestimmten Themenund Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.
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( 2) Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich tätig und können sich in alle Organe und Institutionen der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung in den Meinungs- und Willensbildungsprozess einbringen.
( 3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Organs der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.
( 4) Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse, die von den Organen der Studierendenschaft als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne dieses Paragraphen.
§ 4
Organe der Studierendenschaft
( 1) Organe der Studierendenschaft sind:
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das Studierendenparlament( StuPa),
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der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA), der studentische Wahlausschuss,
die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte,
die Versammlung der Fachschaften( VeFa).
( 2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sowie Verhandlungen der Studierendenschaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzufertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind innerhalb von
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