Heft 
(2005) 21
Seite
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sondere durch Stellungnahmen zu hochschul­oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen, Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und kulturellen Interessen ihrer Mit­glieder,

Unterstützung und Vertretung sozialer Belange ihrer Mitglieder,

Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen,

Förderung des Sports im Rahmen des Hoch­schulsports.

( 3) Sitz der Studierendenschaft ist die Universität Potsdam.

( 4) Die Studierendenschaft kann Internetserver betreiben. Sie gibt sich dazu eine Nutzungsordnung.

( 5) Die Studierendenschaft kann über ein Semester­ticket verfügen. Hierbei ist auf die finanziellen Belange der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zweck gibt sich die Studierendenschaft eine Sozialfondsordnung.

( 6) Die Studierendenschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überpar­teilicher Grundlage. Sie ist bestrebt, in ihrem Wir­ken geschlechterspezifische Belange zu berücksich­tigen. Dies trifft insbesondere auf die Zusammen­setzung von Organen und weiteren Zusammen­schlüssen im Sinne dieser Satzung zu.

§2

Rechte und Pflichten der Studierenden

( 1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Uni­versität Potsdam hat das Recht,

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an der politischen Meinungs- und Willensbil­dung in der Studierendenschaft und ihrer Orga­ne uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Orga­nen der Studierendenschaft sowie durch Anträ­ge,

sich über alle Angelegenheiten der Studieren­denschaft zu informieren und nach bestem Wis­sen und Gewissen informiert zu werden,

zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen,

im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Studierenden­schaft, deren Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und Rederecht zu beantragen; an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommis­sionen der Organe der Studierendenschaft in geeigneter Weise mitzuwirken,

innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen,

an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kan­

didaten für die Organe der Studierendenschaft mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.

( 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig sei­nen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsord­nung der Studierendenschaft der Universität Pots­dam zu entrichten.

§3 Zusammenschlüsse

( 1) Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht, sich in Fraktionen, studentischen Arbeits­gruppen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsa­sozialen spezifischen und politisch­demokratischen Interessen, bestimmten Themen­und Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bil­den.

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( 2) Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich tätig und können sich in alle Organe und Institutionen der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen Geschäftsord­nung in den Meinungs- und Willensbildungsprozess einbringen.

( 3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Organs der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterlie­gen der Pflicht zur Buchführung und Rechen­schaftslegung gegenüber dem zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.

( 4) Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüs­se, die von den Organen der Studierendenschaft als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne dieses Paragraphen.

§ 4

Organe der Studierendenschaft

( 1) Organe der Studierendenschaft sind:

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das Studierendenparlament( StuPa),

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der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA), der studentische Wahlausschuss,

die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte,

die Versammlung der Fachschaften( VeFa).

( 2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierenden­schaft sowie Verhandlungen der Studierenden­schaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzu­fertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind innerhalb von

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