Hinweise zur Flugkostenerstattung bei Dienstreisen
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Flugkosten werden im Rahmen des§ 5 BRKG¹ und des§ 2 Abs. 3 ARV erstattet, wenn die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig ist. Die Gründe sind im Dienstreiseantrag anzugeben. Bei Anerkennung der Gründe ist die Erstattung der Flugkosten zuzusagen.
Liegen besondere Gründe im Sinne des Absatzes 1 für die Flugzeugbenutzung nicht vor, dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels( z. B. Eisenbahn oder Schiff).
Wird bei der Flugzeugbenutzung mindestens ein halber Arbeitstag( 4 Stunden Arbeitszeit) gewonnen, können Flugkosten auch erstattet werden, wenn dadurch die Reisekostenvergütung
bei wenigstens 4 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 100 DM und bei wenigstens 8 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 200 DM
höher als beim Benutzen des langsameren regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels wird².
Bei Auslandsdienstreisen können Flugkosten außerdem erstattet werden, wenn die Landwegreise( einschließlich Fährschiffstrecken) mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zum Geschäfts-, Dienst- oder Wohnort ohne die Dauer des Zu- und Abgangs an diesen Orten mindestens 12 Stunden dauert.
stens 16 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 400 DM usw. höher sein.
Arbeitszeit im Sinne der Hinweise ist die regelmäßige Arbeitszeit. Dienstfreie Sonn- und gesetzliche Wochenfeiertage kommen damit für einen Arbeitszeitgewinn nicht in Betracht, auch nicht in Fällen des§ 43 BAT und§ 39 MTB II.
Ist die Reisekostenvergütung bei Flugzeugbenutzung um mehr als 100 oder 200 DM höher als bei Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, können nur die genannten Beträge von 100 oder 200 DM berücksichtigt werden.
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Eine in§ 5 nicht genannte Flugklasse, z.B. die BusinessClass, kann nur berücksichtigt werden, wenn die Touristen- oder Economyklasse wegen besonderer Tarifbedingungen( z.B. bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, langfristige Vorausbuchung, Streckenbindung) für die Dienstreise nicht in Betracht kommt.
Die Regelung des Absatzes 3 über den Arbeitszeitgewinn ergänzt Absatz 2, so daß dessen Höchstgrenze( Eisenbahn oder Schiff) um bis zu 100 bzw. 200 DM erhöht werden kann.
Die Arbeitszeit von 4 oder 8 Stunden braucht nicht an einem Stück gewonnen werden, es genügt, wenn sich der erforderliche Arbeitszeitgewinn aus der Verkürzung der Dienstreisedauer insgesamt ergibt( Beispiel: Beim Hin- und Rückflug beträgt der Arbeitszeitgewinn jeweils 3 Stunden, so daß die Mindestvoraussetzung von 4 Stunden Arbeitszeitgewinn erfüllt ist). Der Systematik der Regelung entsprechend kann die Reisekostenvergütung bei wenigstens 12 Std. Arbeitszeitgewinn höchstens 300 DM, bei wenig
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