erforderlich, wird nach§ 9 Abs. 1 HVV sinngemäß verfahren.
Bei Ranggleichheit gilt§ 14 Abs. 3 und 4 HVV.
II. Bekanntmachungen
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94*)
Vom 14. Juli 1993
Auf Grund des§ 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Prof. Dr. Mitzner
Gründungsrektor der Universität Potsdam
Anlage
Terminübersicht
Bewerbungstermin für Zulassung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung: 15.04.- 01.05.
15.10.- 01.11.
Erarbeitung der Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses für den gewünschten Studiengang: 01.05.- 05.05.
Beratung der Zulassungskommission:
06.05.- 10.05.
Beratungsgespräche mit Bewerbern:
01.11.- 05.11.
06.11. 10.11.
§ 1
( 1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1993/94 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
( 2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeord
net.
( 3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.
§ 2
15.05.- 20.05.
15.11.20.11.
Schriftliche Prüfungen:
01.06. 10.06.
01.12. 08.12.
Mündliche Prüfungen:
20.06.- 25.06.
Versand der Prüfungsbescheide:
25.06.- 30.06.
22.12.- 30.12.
17.12.22.12.
Mögliche Studienbewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge an der Universität Potsdam:
( 1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.
( 2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.
( 3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfän
ger.
01.07. 15.07.
01.01.- 15.01.
Wiederholung der Prüfungen:
25.07.- 22.12.
22.01. 25.06.
16
§ 3
Die aufgrund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa- Universität Viadrina Frankfurt ( Oder) erhöhen sich um höchstens 60 Studienplätze für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 90 Studienplätze für den Studiengang Rechtswissenschaften und 30 Studienplätze für den Studiengang Volkswirtschaftslehre.
*) Veröffentlicht im GVBl. Teil II- Nr. 47 vom 26. Juli 1993