Heft 
(1993) 4
Seite
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erforderlich, wird nach§ 9 Abs. 1 HVV sinngemäß verfahren.

Bei Ranggleichheit gilt§ 14 Abs. 3 und 4 HVV.

II. Bekanntmachungen

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

Verordnung

über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94*)

Vom 14. Juli 1993

Auf Grund des§ 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Prof. Dr. Mitzner

Gründungsrektor der Universität Potsdam

Anlage

Terminübersicht

Bewerbungstermin für Zulassung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung: 15.04.- 01.05.

15.10.- 01.11.

Erarbeitung der Stellungnahme des zuständigen Prü­fungsausschusses für den gewünschten Studiengang: 01.05.- 05.05.

Beratung der Zulassungskommission:

06.05.- 10.05.

Beratungsgespräche mit Bewerbern:

01.11.- 05.11.

06.11. 10.11.

§ 1

( 1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1993/94 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

( 2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Ar­chitektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Ver­gabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentral­stelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeord­

net.

( 3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

15.05.- 20.05.

15.11.20.11.

Schriftliche Prüfungen:

01.06. 10.06.

01.12. 08.12.

Mündliche Prüfungen:

20.06.- 25.06.

Versand der Prüfungsbescheide:

25.06.- 30.06.

22.12.- 30.12.

17.12.22.12.

Mögliche Studienbewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge an der Universität Potsdam:

( 1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

( 2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachseme­ster nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

( 3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfän­

ger.

01.07. 15.07.

01.01.- 15.01.

Wiederholung der Prüfungen:

25.07.- 22.12.

22.01. 25.06.

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§ 3

Die aufgrund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen festgesetzten Zu­lassungszahlen an der Europa- Universität Viadrina Frankfurt ( Oder) erhöhen sich um höchstens 60 Studienplätze für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 90 Studienplätze für den Studiengang Rechtswissenschaften und 30 Studienplätze für den Studiengang Volkswirtschaftslehre.

*) Veröffentlicht im GVBl. Teil II- Nr. 47 vom 26. Juli 1993