§ 4
Beratung der Studienbewerber
( 1) Ist der Studienbewerber zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung zugelassen, findet ein Beratungsgespräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschuẞvorsitzenden oder einem beauftragten Professor des Fachbereiches bzw. der Fakultät statt. Ziel des Gespräches ist es, den Bewerber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehenen Fachgebieten die Prüfungsgebiete zuwählen und- bei vorliegender Hochschulzugangsberechtigung Einstufung in ein geeignetes Fachsemester zu beantra
gen.
die
( 2) Der beratende Professor nimmt im Ergebnis des Gespräches die Entscheidung des Bewerbers als Meldung zur Prüfung entgegen.
( 3) Der zuständige Prüfungsausschuß bestätigt nach der Meldung die Prüfungsgebiete, bestimmt die Prüfungstermine und veranlaßt die unmittelbare schriftliche Einladung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung.
( 4) Die Beratungsgespräche finden jährlich im Zeitraum 15. Mai bis 20. Mai bzw. 15. November bis 20. November statt.
§ 5
Durchführung der Prüfungen
( 1) Die Durchführung der Prüfungen erfolgt auf der Grundlage der§§ 8 und 9 EPO.
( 2) Der schriftliche Prüfungsteil soll jährlich im Zeitraum 01. Juni bis 10. Juni bzw. 01. Dezember bis 08. Dezember abgelegt werden.
( 3) Für die mündlichen Prüfungen ist der Zeitraum 20. Juni bis 25. Juni bzw. 17. Dezember bis 22. Dezember vorzusehen.
( 4) Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, entfällt die Ladung zur mündlichen Prüfung.
§ 6 Bewertung
( 1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Festlegungen in den Prüfungsordnungen.
( 2) Die Entscheidung über die Eignungsprüfung erfolgt gemäß§ 10 Abs. 2 EPO, die Entscheidung über eine Einstufungsprüfung gemäß§ 10 Abs. 4- 6 EPO.
( 3) Die Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid über die bestandene Prüfung mit Angabe der vorgenommenen Bewertung und im Falle einer absolvierten Einstufungsprüfung über den Umfang anerkannter Leistungen und die daraus resultierende Einstufung in das entsprechende Fachsemester.
( 4) Die Prüfungsausschüsse veranlassen eine umgehende Zusendung der Bescheide an die Prüfungsteilnehmer, damit sich diese im Zeitraum 01. Juli bis 15. Juli bzw. 01. Januar bis 15. Januar für zulassungsbeschränkte Studiengänge unter Vorlage des Bescheides bewerben, kön
nen.
( 5) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
§ 7
Wiederholung der Prüfungen
( 1) Auf Grund des§ 7 Abs. 4 der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 14.12.1992( GVBI II 1993 S. 2) muß die Prüfung mit allen Bestandteilen wiederholt werden.
( 2) Die Prüfung kann- bei vorliegendem Antrag des Bewerbers frühestens 4 Wochen nach dem Bescheid des Prüfungsausschusses über die nicht bestandene Prüfung, spätestens jedoch im nächsten Prüfungszeitraum( siehe § 5 Abs. 2 und 3) wiederholt werden.
( 3) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
§8
Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen
( 1) Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer beantragen die Studienzulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen beim Studentensekretariat der Universität bzw. an der ZVS Dortmund.
( 2) Die Zulassung an der Universität erfolgt im Rahmen der Quotenregelung gemäß§ 8 Hochschulvergabeordnung des Landes Brandenburg( HVV) vom 20. Juli 1992 ( GVBI II S 422).
( 3) Die Zulassungskommission der Universität entscheidet nach Eingang der Bewerbungen für die Eignungsprüfungen über die vermutliche Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Studienplätze.
( 4) Ist eine Auswahl der Bewerber für die Studienzulassung, d. h. die Besetzung der verfügbaren Studienplätze
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