Heft 
(1993) 4
Seite
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§ 4

Beratung der Studienbewerber

( 1) Ist der Studienbewerber zur Eignungs- bzw. Ein­stufungsprüfung zugelassen, findet ein Beratungsge­spräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschuẞvor­sitzenden oder einem beauftragten Professor des Fachbe­reiches bzw. der Fakultät statt. Ziel des Gespräches ist es, den Bewerber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgese­henen Fachgebieten die Prüfungsgebiete zuwählen und- bei vorliegender Hochschulzugangsberechtigung Einstufung in ein geeignetes Fachsemester zu beantra­

gen.

die

( 2) Der beratende Professor nimmt im Ergebnis des Gespräches die Entscheidung des Bewerbers als Mel­dung zur Prüfung entgegen.

( 3) Der zuständige Prüfungsausschuß bestätigt nach der Meldung die Prüfungsgebiete, bestimmt die Prüfungs­termine und veranlaßt die unmittelbare schriftliche Ein­ladung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung.

( 4) Die Beratungsgespräche finden jährlich im Zeitraum 15. Mai bis 20. Mai bzw. 15. November bis 20. No­vember statt.

§ 5

Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Durchführung der Prüfungen erfolgt auf der Grundlage der§§ 8 und 9 EPO.

( 2) Der schriftliche Prüfungsteil soll jährlich im Zeit­raum 01. Juni bis 10. Juni bzw. 01. Dezember bis 08. Dezember abgelegt werden.

( 3) Für die mündlichen Prüfungen ist der Zeitraum 20. Juni bis 25. Juni bzw. 17. Dezember bis 22. Dezember vorzusehen.

( 4) Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ent­fällt die Ladung zur mündlichen Prüfung.

§ 6 Bewertung

( 1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Festlegungen in den Prüfungsord­nungen.

( 2) Die Entscheidung über die Eignungsprüfung erfolgt gemäß§ 10 Abs. 2 EPO, die Entscheidung über eine Einstufungsprüfung gemäß§ 10 Abs. 4- 6 EPO.

( 3) Die Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid über die bestandene Prüfung mit Angabe der vorgenom­menen Bewertung und im Falle einer absolvierten Ein­stufungsprüfung über den Umfang anerkannter Leistun­gen und die daraus resultierende Einstufung in das ent­sprechende Fachsemester.

( 4) Die Prüfungsausschüsse veranlassen eine umgehende Zusendung der Bescheide an die Prüfungsteilnehmer, damit sich diese im Zeitraum 01. Juli bis 15. Juli bzw. 01. Januar bis 15. Januar für zulassungsbeschränkte Stu­diengänge unter Vorlage des Bescheides bewerben, kön­

nen.

( 5) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und über die Wie­derholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.

§ 7

Wiederholung der Prüfungen

( 1) Auf Grund des§ 7 Abs. 4 der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 14.12.1992( GVBI II 1993 S. 2) muß die Prüfung mit allen Bestandteilen wiederholt werden.

( 2) Die Prüfung kann- bei vorliegendem Antrag des Bewerbers frühestens 4 Wochen nach dem Bescheid des Prüfungsausschusses über die nicht bestandene Prüfung, spätestens jedoch im nächsten Prüfungszeitraum( siehe § 5 Abs. 2 und 3) wiederholt werden.

( 3) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.

§8

Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen

( 1) Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer beantragen die Stu­dienzulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen beim Studentensekretariat der Universität bzw. an der ZVS Dortmund.

( 2) Die Zulassung an der Universität erfolgt im Rahmen der Quotenregelung gemäß§ 8 Hochschulvergabeord­nung des Landes Brandenburg( HVV) vom 20. Juli 1992 ( GVBI II S 422).

( 3) Die Zulassungskommission der Universität entschei­det nach Eingang der Bewerbungen für die Eignungs­prüfungen über die vermutliche Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Studienplätze.

( 4) Ist eine Auswahl der Bewerber für die Studienzulas­sung, d. h. die Besetzung der verfügbaren Studienplätze

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