I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Einstufungsprüfungsordnung der Universität Potsdam
Vom 8. März 1993
Aufgrund des§ 17 Abs. 1 und des§ 30 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz( BBHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) i. V.m.§ 8 Abs. 3 der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16. Dezember 1992( GVBI. II 1993 S. 2) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam folgende Einstufungsprüfungsordnung erlassen:*)
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
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Inhaltsübersicht
Ziel und Zweck der Prüfung
Prüfungstermine
Teilnahmeberechtigung
Zulassung von Bewerbern mit Qualifikation Zulassung von Bewerbern ohne Qualifikation Beratung der Studienbewerber Erwünschte Sprachkenntnisse
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
Art und Umfang der Prüfung
( 2) Die Einstufungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerbern im Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung ( Diplom oder Magister) an der Universität Potsdam oder einem Staatsexamen abgeschlossen werden können und die im einzelnen in der Anlage dieser Ordnung aufgeführt sind.
( 3) Wird ein Magisterabschluß angestrebt, erstreckt sich die Einstufungsprüfung auf das gewählte Hauptfach und auf die für das Nebenfachstudium vorgesehenen Fächer. Die wählbaren Nebenfächer sind den Prüfungsordnungen der in der Anlage genannten Magisterstudiengänge zu entnehmen.
§ 2 Prüfungstermine
Einstufungsprüfungen finden zweimal im Jahr in der Regel in den Monaten Juni und Dezember statt. Die Termine sind den Bewerbern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bekanntzugeben.
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§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Bewertung und Einstufung
§ 11
§ 12
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Widerspruch
1.
§ 14
Inkrafttreten, Veröffentlichung
Wiederholung der Einstufungsprüfung
§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung
( 1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, 1. ob Studienbewerber auf andere Weise als durch einen hochschulvorbereitenden Schulbesuch Kenntnisse und Fähigkeiten für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erworben haben(§ 30 Abs. 3 BBHG) oder
2.
ob Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung auf andere Weise als durch ein Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die auf Studienleistungen des Grundstudiums angerechnet werden können und eine entsprechende Einstufung der Studienbewerber erlauben(§ 17 Abs. 1 BBHG).
*) Genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 16. Juli 1993
§ 3 Teilnahmeberechtigung
( 1) Einstufungsprüfungen können von zwei unterschiedlichen Gruppen von Studienbewerbern abgelegt werden:
2.
Studienbewerbern, die die Qualifikation für das Studium gemäß§ 30 Abs. 2 BBHG nachweisen können.
Studienbewerber, die keine Qualifikation im Sinne der Nummer 1 nachweisen können, wenn sie entweder
das 24. Lebensjahr vollendet haben und
den Abschluß der Sekundarstufe 1, einen entsprechenden Abschluß oder den Abschluß einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Berufsausbildung nachweisen und
danach mehrjährige Berufserfahrung erworben haben oder
die Meisterprüfung in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt haben.
( 2) Zur Teilnahme an einer Einstufungsprüfung ist nur berechtigt, wer an einer Beratung gemäß§ 6 teilgenommen hat.
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