Heft 
(1993) 4
Seite
11
Einzelbild herunterladen

§ 4

Zulassung von Bewerbern mit Qualifikation

( 1) Studienbewerber mit Qualifikation nach§ 3 Abs. 1 Nummer 1 beantragen die Zulassung zur Einstufungs­prüfung schriftlich bei der Universität Potsdam. Im An­trag ist der gewählte Studiengang anzugeben.

( 2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

der Nachweis der Qualifikation gemäß§ 30 Abs. 2 BBHG;

eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten, durch die für den ge­wählten Studiengang einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind;

§ 5

Zulassung von Bewerbern ohne Qualifikation

( 1) Die Zulassung von Studienbewerbern ohne Qualifika­tion nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 richtet sich nach der Verord­nung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizier­te Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechti­gung vom 16.12.1992.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezoge­nen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

3.

gegebenenfalls der Nachweis über Art, Dauer und Ort einer beruflichen Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung;

3.

4.

gegebenenfalls Nachweise einschlägiger schuli­

scher Ausbildungen oder einer beruflichen Fort- und Weiterbildung;

4.

5.

eine Erklärung, ob eine Einstufung im Umfang von mehr als einem Semester gewünscht wird;

6.

5.

eine Erklärung, ob und für welchen Studien­gang an der Universität Potsdam oder an einer anderen Hochschule ein Antrag auf Zulassung gestellt und eine Einstufungsprüfung abgelegt wurde.

Dem Antrag können weitere Unterlagen beigegeben wer­den, die geeignet sind, studiengangrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.

( 3) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Einstufungsprüfung für den Be­werbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 01. Mai des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommerse­mester bis zum 01. November des Vorjahres einzurei­chen.

( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die zu ihrer Entscheidung eine Stellung­nahme des Prüfungsausschusses des Fachbereiches/ der Fakultät einholt, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach angeboten wird. Der Studienbewer­ber erhält einen Bescheid über die Entscheidung der Kommission und bei Zulassung zugleich die Einladung zu einem Beratungsgespräch.

der Nachweis der Vollendung des 24. Lebens­jahres;

eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen oder der beruflichen Ausbildung;

beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schu­lische und berufliche oder die berufliche Aus­bildung;

beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen berufli­chen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnah­men;

eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang der Studienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung gestellt hat und ob eine der­artige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.

( 3)§ 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 6

Beratung der Studienbewerber

( 1) Ist der Studienbewerber zur Einstufungsprüfung zu­gelassen, findet ein Beratungsgespräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschußvorsitzenden oder einem anderen vom Fachbereich bzw. der Fakultät bestimmten Professor statt. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, den Bewer­ber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Fachgebie­ten die Prüfungsgebiete für die Einstufungsprüfung zu wählen, die Einstufung in ein geeignetes Fachsemester und die entsprechenden Prüfungen zu beantragen.

( 2) Nach der Beratung meldet sich der Studienbewerber unter Angaben der von ihm gewählten Prüfungsgebiete zur Prüfung.

11