§ 4
Zulassung von Bewerbern mit Qualifikation
( 1) Studienbewerber mit Qualifikation nach§ 3 Abs. 1 Nummer 1 beantragen die Zulassung zur Einstufungsprüfung schriftlich bei der Universität Potsdam. Im Antrag ist der gewählte Studiengang anzugeben.
( 2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
2.
der Nachweis der Qualifikation gemäß§ 30 Abs. 2 BBHG;
eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten, durch die für den gewählten Studiengang einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind;
§ 5
Zulassung von Bewerbern ohne Qualifikation
( 1) Die Zulassung von Studienbewerbern ohne Qualifikation nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 richtet sich nach der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16.12.1992.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung ist schriftlich an die Universität Potsdam zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
2.
3.
gegebenenfalls der Nachweis über Art, Dauer und Ort einer beruflichen Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung;
3.
4.
gegebenenfalls Nachweise einschlägiger schuli
scher Ausbildungen oder einer beruflichen Fort- und Weiterbildung;
4.
5.
eine Erklärung, ob eine Einstufung im Umfang von mehr als einem Semester gewünscht wird;
6.
5.
eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang an der Universität Potsdam oder an einer anderen Hochschule ein Antrag auf Zulassung gestellt und eine Einstufungsprüfung abgelegt wurde.
Dem Antrag können weitere Unterlagen beigegeben werden, die geeignet sind, studiengangrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
( 3) Zur Sicherung einer fristgemäßen Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die Anträge auf Zulassung für die Einstufungsprüfung für den Bewerbungszeitraum Wintersemester jeweils bis zum 01. Mai des Jahres, für den Bewerbungszeitraum Sommersemester bis zum 01. November des Vorjahres einzureichen.
( 4) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die zu ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses des Fachbereiches/ der Fakultät einholt, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach angeboten wird. Der Studienbewerber erhält einen Bescheid über die Entscheidung der Kommission und bei Zulassung zugleich die Einladung zu einem Beratungsgespräch.
der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres;
eine ausführliche Darstellung der bisherigen schulischen und beruflichen oder der beruflichen Ausbildung;
beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die schulische und berufliche oder die berufliche Ausbildung;
beglaubigte Kopien der Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen;
eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang der Studienbewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung gestellt hat und ob eine derartige Prüfung bereits versucht oder bestanden wurde.
( 3)§ 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 6
Beratung der Studienbewerber
( 1) Ist der Studienbewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, findet ein Beratungsgespräch zwischen ihm und dem Prüfungsausschußvorsitzenden oder einem anderen vom Fachbereich bzw. der Fakultät bestimmten Professor statt. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, den Bewerber in die Lage zu versetzen, aus den nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Fachgebieten die Prüfungsgebiete für die Einstufungsprüfung zu wählen, die Einstufung in ein geeignetes Fachsemester und die entsprechenden Prüfungen zu beantragen.
( 2) Nach der Beratung meldet sich der Studienbewerber unter Angaben der von ihm gewählten Prüfungsgebiete zur Prüfung.
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