Heft 
(1993) 4
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) Der Prüfungsausschuß bestätigt nach der Meldung e Prüfungsgebiete und bestimmt die Prüfungstermine.

§ 7

Erwünschte Sprachkenntnisse

1) Die für den gewählten Studiengang erforderlichen ' remdprachenkenntnisse werden auf der Grundlage der Studienordnungen durch den Fachbereich bzw. die Fa­ultät bestimmt, in der der Studiengang bzw. das Hauptfach angeboten wird.

( 2) Die Sprachkenntnisse sind vom Bewerber mit dem Einreichen der Unterlagen(§§ 4 und 5), spätestens je­doch bis zur Vordiplom- bzw. Zwischenprüfung nach­zuweisen.

( 3) Die Einstufungsprüfung für die Bewerber gemäß§ 4 besteht aus einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten und aus einem schriftlichen Prüfungsteil, der für die einzelnen Studiengänge in der Anlage dieser Ordnung näher bestimmt ist. Der schriftliche Prüfungs­teil ist zuerst abzulegen. Im Magisterstudiengang wird in den gewählten Nebenfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.

( 4) Für den schriftlichen Prüfungsteil kann der Studien­bewerber Themen und Gegenstände entsprechend der Abstimmung im Beratungsgespräch vorschlagen.

( 5) Auch in der mündlichen Prüfung können Inhalte sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums im ge­wählten Studiengang berücksichtigt werden.

( 6) Die Einladung zur mündlichen Prüfung wird späte­stens zwei Wochen nach Abschluß der schriftlichen Prü­fung abgesandt.

§ 8

Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

( 1) Zuständig für die Einstufungsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang gebildete Prüfungsausschuẞ.

( 2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung be­stellt der Prüfungsausschuß die Prüfer und Beisitzer, welche die Prüfungskommission bilden; er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

Für das weitere Verfahren gelten§ 14 Abs. 4 BBHG und§ 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Hoch­schulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung entsprechend.

§ 9

Art und Umfang der Prüfungen

( 1) Die fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung besteht

aus

1.

einer Klausur von 120 Minuten und

2.

einer mündlichen Prüfung( Einzelprüfung) von mindestens 20 Minuten Dauer.

Im Magisterstudiengang wird in jedem gewählten Ne­benfach, im Lehramtsstudiengang Primarstufe in einem Fach des primarstufenspezifischen Bereiches eine münd­liche Prüfung durchgeführt.

( 2) Die Aufgaben für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, daß studiengang­relevante Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem berufli­chen Werdegang des Studienbewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, daß mindestens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung des Studien­ganges ausgewiesenen Fachgebiete abgedeckt werden.

§ 10

Bewertung und Einstufung

( 1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Festlegungen in den Prüfungsordnungen sinngemäß.

( 2) Eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung für Bewerber nach§ 5 ist bestanden, wenn beide Teilprüfun­gen mit mindestens" ausreichend" bewertet wurden.

( 3) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Bewerber einen Bescheid, der die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in dem ge­wünschten Studiengang angibt und Grundlage für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist.

( 4) Eine Einstufungsprüfung für Bewerber nach§ 4 ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer mit mindestens " ausreichend" bewertet worden sind und dem Studienbe­werber damit Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden, die im Umfang von mindestens einem Semester auf Studienleistungen des Grundstudiums im angestrebten Studiengang angerechnet werden können.

( 5) Wird die Anrechnung von Studienleistungen im Um­fang von mehr als einem Semester angestrebt, müssen die nachgewiesenen Leistungen höheren Anforderungen entsprechen; der Prüfungsausschuẞ kann in diesem Fall eine inhaltliche und zeitliche Erweiterung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung festsetzen.

( 6) Wird in der Einstufungsprüfung die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf studienbegleitende Lei­stungsnachweise, die nach der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges an die Stelle von Prüfungslei­stungen treten, oder auf Prüfungsleistungen des ange­strebten Studienganges beantragt, richten sich Form,

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