Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung. Auf Praktika und verwandte praktische Studienleistungen können gleichwertige Leistungen der beruflichen Praxis angerechnet werden.
( 7) Über die bestandene Einstufungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid, der den Umfang, in dem die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienbewerbers auf Studienleistungen angerechnet werden, sowie die Benotung im Falle des Absatzes 5 angibt.
( 8) Bei nicht bestandener Einstufungsprüfung erhält der Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
§ 11
Wiederholung der Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung für den vom Studienbewerber gewählten Studiengang kann unter Berücksichtigung bereits früher absolvierter Prüfungen- vgl.§ 5 Abs. 2 Nr. 5- insgesamt nur einmal wiederholt werden.
§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des betroffenen Studienganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungsverstoẞ.
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Anlage
Art und Umfang der Prüfungen
1. Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen für Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung
Für alle Studiengänge gilt einheitlich
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eine Klausur
( im Lehramts- bzw. Magisterstudium je Teilstudiengang bzw. Hauptfach)
eine mündliche Einzelprüfung
( im Lehramts- bzw. Magisterstudium je Teilstudiengang bzw. Haupt- und Nebenfach)
120 Min.
mindestens
20 Min.
2. Einstufungsprüfungen für Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung
Die Einstufungsprüfung besteht für die nachfolgend aufgeführten Studiengänge in der Regel aus einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von etwa 60 Minuten und aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit Klausurarbeiten, die für die einzelnen Studiengänge in der folgenden Aufstellung näher bestimmt sind. Der schriftliche Prüfungsteil ist zuerst abzulegen. Im Lehramtsstudium werden beide Teilstudiengänge gesondert geprüft. Im Magisterstudiengang wird in dem gewählten Nebenfach nur eine mündliche Prüfung durchgeführt.§ 9 Absatz 1 Satz 2 ist dabei anzuwenden.
Fach
Studiengang
Umfang der Klausur( in Minuten)
Angl./Amerik./ Engl.
Lehramt
240
§ 13 Widerspruch
( 1) Gegen einen Bescheid des Prüfungsauschusses über die Bewertung der Prüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
( 2) Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Universität Potsdam einzulegen.
Magister
240
Arbeitslehre/ Arbeits
wiss. Biochemie Biologie
Lehramt
120
Diplom
240
Diplom
240
Lehramt
120
Chemie
Diplom
240
Lehramt
120
Ernährungswiss. Geographie
Diplom
240
Diplom
240
Lehramt
240
Geoökologie
Diplom
240
§ 14 Inkrafttreten
Germanistik/ Deutsch
Lehramt
120
Magister
120
Geschichte
Lehramt
180
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Magister
180
Informatik
Diplom
240
Lehramt
120
13