Heft 
(1993) 4
Seite
13
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Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung. Auf Praktika und verwandte praktische Studienleistun­gen können gleichwertige Leistungen der beruflichen Praxis angerechnet werden.

( 7) Über die bestandene Einstufungsprüfung erteilt der Prüfungsausschuß dem Studienbewerber einen schriftli­chen Bescheid, der den Umfang, in dem die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienbewerbers auf Studienlei­stungen angerechnet werden, sowie die Benotung im Falle des Absatzes 5 angibt.

( 8) Bei nicht bestandener Einstufungsprüfung erhält der Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über die Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.

§ 11

Wiederholung der Einstufungsprüfung

Die Einstufungsprüfung für den vom Studienbewerber gewählten Studiengang kann unter Berücksichtigung bereits früher absolvierter Prüfungen- vgl.§ 5 Abs. 2 Nr. 5- insgesamt nur einmal wiederholt werden.

§ 12

Einsicht in die Prüfungsakten, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bei Widersprüchen im Prüfungsverfahren gelten die Bestim­mungen der Prüfungsordnung des betroffenen Studien­ganges. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungs­verstoẞ.

-

Anlage

Art und Umfang der Prüfungen

1. Fachrichtungsbezogene Eignungsprüfungen für Bewer­ber ohne Hochschulzugangsberechtigung

Für alle Studiengänge gilt einheitlich

-

eine Klausur

( im Lehramts- bzw. Magisterstudium je Teilstudiengang bzw. Hauptfach)

eine mündliche Einzelprüfung

( im Lehramts- bzw. Magisterstudium je Teilstudiengang bzw. Haupt- und Nebenfach)

120 Min.

mindestens

20 Min.

2. Einstufungsprüfungen für Bewerber mit einer Hoch­schulzugangsberechtigung

Die Einstufungsprüfung besteht für die nachfolgend auf­geführten Studiengänge in der Regel aus einer mündli­chen Prüfung mit einer Dauer von etwa 60 Minuten und aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit Klausurarbeiten, die für die einzelnen Studiengänge in der folgenden Auf­stellung näher bestimmt sind. Der schriftliche Prüfungs­teil ist zuerst abzulegen. Im Lehramtsstudium werden beide Teilstudiengänge gesondert geprüft. Im Magister­studiengang wird in dem gewählten Nebenfach nur eine mündliche Prüfung durchgeführt.§ 9 Absatz 1 Satz 2 ist dabei anzuwenden.

Fach

Studiengang

Umfang der Klausur( in Minuten)

Angl./Amerik./ Engl.

Lehramt

240

§ 13 Widerspruch

( 1) Gegen einen Bescheid des Prüfungsauschusses über die Bewertung der Prüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

( 2) Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder­schrift bei der Universität Potsdam einzulegen.

Magister

240

Arbeitslehre/ Arbeits­

wiss. Biochemie Biologie

Lehramt

120

Diplom

240

Diplom

240

Lehramt

120

Chemie

Diplom

240

Lehramt

120

Ernährungswiss. Geographie

Diplom

240

Diplom

240

Lehramt

240

Geoökologie

Diplom

240

§ 14 Inkrafttreten

Germanistik/ Deutsch

Lehramt

120

Magister

120

Geschichte

Lehramt

180

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

Magister

180

Informatik

Diplom

240

Lehramt

120

13