Heft 
(1993) 4
Seite
14
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Mathematik

Diplom

240

Lehramt

120

Musikerziehung/ Musik Diplom

120

Lehramt

120

Physik

Diplom

240

Lehramt

240

Politikwiss./Pol. Bildung Diplom

240

Lehramt

120

Magister

120

Primarstufe

( weitere Fächer)

Lehramt

120

- Wintersemester

Psychologie

Diplom

240

+ Sommersemester

Rechtswissenschaft

Staatsprüfung

240

Romanistik/ Französisch/

Spanisch/ Italienisch

Lehramt

120

Magister

180

Slavistik/ Russisch

Lehramt

240

Magister

240

§ 2 Antragsverfahren

( 1) Bewerber für eine fachrichtungsbezogene Eignungs­prüfung(§ 30 Abs. 3 BBHG) bzw. für eine Einstufungs­prüfung(§ 17 Abs. 1 BBHG) beantragen die Zulassung zur Zugangsprüfung schriftlich und unter Vorlage der geforderten Unterlagen(§§ 4 und 5 der EPO) beim Stu­dentensekretariat zum

bis zum 01. Mai des Jahres bis zum 01. November des Vorjahres

( 2) Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung kön­nen ein Probesemester als Gasthörer absolvieren. In diesem Fall ist der Antrag gemäß Absatz 1 mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer einzureichen.

Soziologie

Magister

120

Sportwissenschaft/ Sport Diplom

120

Lehramt

120

§ 3

Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftswissenschaft Diplom

240

Lehramt

120

Arbeitsordnung zum

Hochschulzugang

durch Eignungs- bzw. Einstufungsprüfun­

gen

Vom 14. Mai 1993

Aufgrund der Einstufungsprüfungsordnung der Univer­sität Potsdam( EPO) vom 8. März 1993( AmBek UP S. 10) wird der Hochschulzugang über Eignungs- bzw. Einstufungsprüfungen vom Rektor wie folgt geregelt:

§ 1 Gegenstand

( 1) Diese Ordnung legt die Arbeitsverfahren an der Uni­versität Potsdam fest, die zur Regelung des Hochschul­zugangs für Bewerber ohne Hochschulzugangsberechti­gung(§ 30 Abs. 3 BBHG) bzw. zur Einstufung von Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung(§ 17 Abs. 1 BBHG) erforderlich sind.

( 2) Sie bezieht sich nicht auf die Eignungsprüfungen für die Studienfächer Musik, Sport und Kunsterziehung (§ 2 Abs. 4 Nr. 10 Immatrikulationsordnung der Uni­versität Potsdam vom 15.07.1992 AmBekUP S. 21) zur Feststellung einer besonderen und notwendigen fach­lichen Eignung.

-

Zulassung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung

( 1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die zu ihrer Entscheidung eine Stellungnah­me des Prüfungsausschusses des Fachbereiches/ der Fakul­tät einholt, wo der gewählte Studiengang bzw. das ge­wählte Hauptfach angeboten wird.

( 2) Der Kommission gehören an:

1.

2.

als ständige Mitglieder zwei vom Rektor der Universität benannte Professoren als Vorsitzen­der und dessen Stellvertreter,

als wechselnde Mitglieder zwei Mitglieder der jeweils betroffenen Fakultät oder des Fachberei­ches, die auf Vorschlag des zuständigen Rates für die Dauer von zwei Jahre gewählt werden und von denen eines Professor sein muß; Wie­derwahl ist zulässig.

( 3) Die Kommission kann weitere Mitglieder der Hoch­schule zu ihren Beratungen heranziehen.

( 4) Die Entscheidung der Kommission wird mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 5) Der Studienbewerber erhält einen Bescheid über die Zulassung und die Einladung zu einem Beratungsge­spräch.

( 6) Die Beratung der Zulassungskommission erfolgt jähr­lich im Zeitraum 06. Mai bis 10. Mai bzw. 06. Novem­ber bis 10. November.

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