Mathematik
Diplom
240
Lehramt
120
Musikerziehung/ Musik Diplom
120
Lehramt
120
Physik
Diplom
240
Lehramt
240
Politikwiss./Pol. Bildung Diplom
240
Lehramt
120
Magister
120
Primarstufe
( weitere Fächer)
Lehramt
120
- Wintersemester
Psychologie
Diplom
240
+ Sommersemester
Rechtswissenschaft
Staatsprüfung
240
Romanistik/ Französisch/
Spanisch/ Italienisch
Lehramt
120
Magister
180
Slavistik/ Russisch
Lehramt
240
Magister
240
§ 2 Antragsverfahren
( 1) Bewerber für eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung(§ 30 Abs. 3 BBHG) bzw. für eine Einstufungsprüfung(§ 17 Abs. 1 BBHG) beantragen die Zulassung zur Zugangsprüfung schriftlich und unter Vorlage der geforderten Unterlagen(§§ 4 und 5 der EPO) beim Studentensekretariat zum
bis zum 01. Mai des Jahres bis zum 01. November des Vorjahres
( 2) Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung können ein Probesemester als Gasthörer absolvieren. In diesem Fall ist der Antrag gemäß Absatz 1 mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer einzureichen.
Soziologie
Magister
120
Sportwissenschaft/ Sport Diplom
120
Lehramt
120
§ 3
Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftswissenschaft Diplom
240
Lehramt
120
Arbeitsordnung zum
Hochschulzugang
durch Eignungs- bzw. Einstufungsprüfun
gen
Vom 14. Mai 1993
Aufgrund der Einstufungsprüfungsordnung der Universität Potsdam( EPO) vom 8. März 1993( AmBek UP S. 10) wird der Hochschulzugang über Eignungs- bzw. Einstufungsprüfungen vom Rektor wie folgt geregelt:
§ 1 Gegenstand
( 1) Diese Ordnung legt die Arbeitsverfahren an der Universität Potsdam fest, die zur Regelung des Hochschulzugangs für Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung(§ 30 Abs. 3 BBHG) bzw. zur Einstufung von Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung(§ 17 Abs. 1 BBHG) erforderlich sind.
( 2) Sie bezieht sich nicht auf die Eignungsprüfungen für die Studienfächer Musik, Sport und Kunsterziehung (§ 2 Abs. 4 Nr. 10 Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 15.07.1992 AmBekUP S. 21) zur Feststellung einer besonderen und notwendigen fachlichen Eignung.
-
Zulassung zur Eignungs- bzw. Einstufungsprüfung
( 1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist die Zulassungskommission der Universität, die zu ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses des Fachbereiches/ der Fakultät einholt, wo der gewählte Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach angeboten wird.
( 2) Der Kommission gehören an:
1.
2.
als ständige Mitglieder zwei vom Rektor der Universität benannte Professoren als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,
als wechselnde Mitglieder zwei Mitglieder der jeweils betroffenen Fakultät oder des Fachbereiches, die auf Vorschlag des zuständigen Rates für die Dauer von zwei Jahre gewählt werden und von denen eines Professor sein muß; Wiederwahl ist zulässig.
( 3) Die Kommission kann weitere Mitglieder der Hochschule zu ihren Beratungen heranziehen.
( 4) Die Entscheidung der Kommission wird mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5) Der Studienbewerber erhält einen Bescheid über die Zulassung und die Einladung zu einem Beratungsgespräch.
( 6) Die Beratung der Zulassungskommission erfolgt jährlich im Zeitraum 06. Mai bis 10. Mai bzw. 06. November bis 10. November.
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