Heft 
(1993) 4
Seite
19
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Besondere Bestimmungen

4.

5.

Die Dienstreisen des Staatssekretärs, der Ab­teilungsleiter im MWFK und der Leiter der Hochschulen und nachgeordneten Einrichtungen in den Ländern Brandenburg und Berlin sind allgemein genehmigt. Dies gilt auch für Dienst­reisen der Vertreter bei Abwesenheit, wenn das Dienstgeschäft keinen Aufschub duldet.

-

Die Leiter der Hochschulen und nachgeord­neten Einrichtungen dürfen ihre Befugnisse auf ihre ständigen Vertreter gegebenenfalls mit Einschränkungen- übertragen. Dabei ist sicher­zustellen, daß der ständige Vertreter nicht auch Dienstreisen für sich selbst genehmigen darf.

7.2.

7.3.

gen, aus denen sich Ziel und Zweck sowie der Anspruch auf Reisekostenvergütung und die zu erwartende Höhe der Kosten ermessen läßt( z. B. Einladungsschreiben, Beschluß). Für Mitglieder von Wahlvorständen gilt dies entsprechend.

Die Regelungen der Nr. 7.1. gelten entspre­chend für die Vertrauensleute der Schwerbehin­derten.

Soweit triftige Gründe für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges geltend gemacht wer­den, sind diese in der Reisekostenrechnung darzulegen. Über ihre Anerkennung entscheidet die abrechnende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den reisekostenrecht­lichen Vorschriften.

6.

Als angeordnet gelten Dienstreisen

6.1.

aus Anlaß der Einstellung

6.2.

6.3.

6.4.

zur Vorstellung von Bewerbern, die bereits dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur angehö­

ren,

aus Anlaß von Versetzungen und Abordnungen von Beamten und Arbeitnehmern

zur Wahrnehmung eines Termins vor einem Gericht als bestellter Vertreter des Landes, wenn eine gerichtliche Ladung vorliegt,

6.5.

der Kraftfahrer von Dienstfahrzeugen aufgrund von Fahraufträgen.

7.

Reisen der Personalvertretung und der Ver­trauensleute der Schwerbehinderten

und

7.1.

Reisen von Mitgliedern der Personal­Jugendvertretung zur Erfüllung der ihnen nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben sind keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Sie bedürfen keiner Genehmigung, sondern nur der Anzeige. Die Personal- und Jugendvertretung entscheiden selbst über die Durchführung von Reisen, allerdings ohne damit auch über den von der Dienststelle noch zu prüfenden An­spruch auf Reisekostenvergütung zu befinden.

Die Durchführung der Reise ist förmlich zu beschließen, sofern nicht der Vorsitzende der Personal- oder Jugendvertretung zu einer Sit­zung einlädt.

Der Anzeige sind geeignete Unterlagen beizufü­

8.

8.1.

8.2.

8.3.

Flugzeugbenutzung bei Dienstreisen

Bei Inlanddienstreisen kann eine Notwendigkeit zur Flugzeugbenutzung nur unter dem Gesichts­punkt der Wirtschaftlichkeit und bei besonderem dienstlichen Interesse, in besonderen Fällen auch aus zwingenden persönlichen Gründen anerkannt werden. Die Erstattung der Kosten der 1. Flug­klasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Über Dienstreiseanträge mit Flugzeugbenutzung entscheidet der jeweils Genehmigungsbefugte unter Anlegen eines strengen Maßstabes.

Bei Auslandsdienstreisen ist die Benutzung von Flugzeugen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auf das unabdingbare Maß zu beschränken. Die Erstattung der Kosten der 1. Flugklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei der Flugkostenerstattung sind die als Anlage beigefügten ergänzenden Hinweise zu beachten.

Sonstige Bestimmungen

9.

10.

gez.

Die Befugnis zur Genehmigung/ Anordnung von Dienstreisen umfaßt auch die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung triftiger Gründe zur Benutzung eigener Kraftfahrzeuge nach§ 6 Abs. 1 Satz 3 Bundesreisekostengesetz.

Nachträgliche Genehmigungen von Dienstreisen dürfen nur von den für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Vorgesetzten ausge­sprochen werden.

Frank E. Portz

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