Heft 
(1993) 4
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Anordnung/ Genehmigung von Dienstrei­

sen

hier: Zuständigkeitsregelung

Bei der Anordnung/ Genehmigung von Dienstreisen ist mit Wirkung vom 01. August 1993 nach folgenden Be­stimmungen zu verfahren:*)

1.

1.1.

Voraussetzungen/ Begriffsbestimmungen

Dienstreisen dürfen angeordnet oder genehmigt werden, wenn Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes auf andere Weise nicht erledigt werden können und Ausgabemitttel dafür zur Verfügung stehen. Der Antrag auf Genehmi­gung einer Dienstreise ist so rechtzeitig zu stel­len, daß die Entscheidung hierüber noch vor Antritt der Dienstreise bekanntgegeben werden kann.

Bei der Anordnung und Genehmigung der Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der für die Abrechnung von Dienstreisen zuständige Sachbearbeiter ist vor der Anordnung/ Genehmi­gung zu beteiligen.

Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ist bei der Anordnung/ Genehmigung von Dienstreisen ein strenger Maßstab an die Not­wendigkeit und die Zahl der Teilnehmer zu legen. Die Teilnahme mehrerer Personen an ein und derselben Dienstreise bedarf besonderer Begründung.

Nachgeordnete Einrichtungen im Sinne dieser Anordnung sind:

1.2.

das Landesamt für Ausbildungsförderung,

das Landesamt für Denkmalpflege,

das Brandenburgische Landesmuseum für Ur­und Frühgeschichte,

Zuständigkeit für die Anordnung/ Genehmigung von Inlanddienstreisen

2.

2.1.

2.2.

2.3.

2.4.

Inlanddienstreisen(§ 2 Abs. 2 Bundesreiseko­stengesetz) genehmigen/ ordnen an:

der Minister:

Dienstreisen des Staatssekretärs,

der Staatssekretär:

Dienstreisen der Beschäftigten des MWFK im höheren Dienst,

Dienstreisen der Leiter der Hochschulen und

nachgeordneten Einrichtungen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen,

der Abteilungsleiter I:

Dienstreisen der anderen Beschäftigten des MWFK,

die Leiter der Hochschulen und nachgeordneten Einrichtungen:

Dienstreisen der Bediensteten der jeweiligen Hochschule oder nachgeordneten Einrichtung; bei Dienstreisen der Leiter der Hochschule und nachgeordneten Einrichtungen deren Vertreter

Zuständigkeit für Auslandsdienstreisen

3.

Auslandsdienstreisen(§ 1 Abs. 2 Auslandsreise­kostenverordnung) genehmigen/ ordnen an:

3.1.

der Minister:

3.2.

*)

die Brandenburgischen Kunstsammlungen,

die Staatl. Fachstelle für öffentliche Bibliothe­ken,

das Brandenburgische Landeshauptarchiv, das Fontane Archiv,

das Filmmuseum Potsdam,

das Staatstheater Cottbus,

die Stiftung Schlösser und Gärten.

Angeordnet vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 29. Juli 1993

3.3.

Dienstreisen des Staatssekretärs

der Staatssekretär:

alle Dienstreisen der Beschäftigten des MWFK,

alle Dienstreisen der Leiter der Hochschulen und nachgeordneten Einrichtungen

Dienstreisen der übrigen Bediensteten der Hoch­schulen und nachgeordneten Einrichtungen in das außereuropäische Ausland oder in das euro­päische Ausland mit einer Dauer von mehr als 10 Tagen,

die Leiter der Hochschulen und nachgeordneten Einrichtungen:

Auslandsdienstreisen der anderen Bediensteten der jeweiligen Hochschule oder nachgeordneten Einrichtung in das europäische Ausland bis zur Dauer von 10 Tagen.

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