I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorläufige Wahlordnung der Universität Potsdam
Vom 14. Oktober 1993
Nach§ 79 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) und Art. 7 Abs. 7 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung( VGO) der Universität Potsdam vom 5. Juli 1993( GVBI. S. 384) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.1993 ( GVBI. S. 636) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 14. Oktober 1993 folgende Vorläufige Wahlordnung( VWahlO) erlassen":
Inhaltsübersicht
§ 1
§ 2
တ တ တ
123
§ 3
§ 4
45
§5
တာ တာ က
§ 6
Geltungsbereich Sitzverteilung
Vertretung der Gruppe der Professoren im
Senat
Wahlbezirk
Wahltermin
Wahlberechtigung
Wählbarkeit
Wahlgrundsätze
Wahlsystem
Wahlausschuß
Wahlbeauftragte der Wahlbezirke
Wahlausschreiben
Wählerverzeichnis
Wahlvorschläge
Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Verfahren bei fehlenden Wahlvorschlägen Vorbereitung des Wahlgangs
$ 7
§ 8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Wahlgang
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Nachrücken und Nachwahl
§ 25
Amtszeit
§ 26
Wahl des Dekans und des Prodekans
§ 27
Wahl des Rektors und der Prorektoren
§ 28
Übergangsvorschrift
§ 29
Inkrafttreten
Briefwahl
Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlniederschrift
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl Stellvertretung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen des Konzils,
des Senats,
der Fakultätsräte,
der Dekane und Prodekane der Fakultäten, des Rektors und der Prorektoren sowie
des Kuratoriums
der Universität Potsdam.
§2 Sitzverteilung
( 1) Für das Konzil sind nach Art. 11 Abs. 1 VGO 59 Mitglieder zu wählen, und zwar
30 Vertreter der Gruppe der Professoren( Prof), 12 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ( WM),
12 Vertreter der Gruppe der Studierenden( St), 5 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter ( SM).
( 2) Für den Senat sind nach Art. 13 Abs. 1 VGO 10 Mitglieder zu wählen, und zwar
1 Vertreter der Gruppe der Professoren zu dem vier Dekane hinzutreten,
2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,
2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 VGO zu wählen
5 Vertreter der Gruppe der Professoren
2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
( 4) Für die nach Absatz 1 bis Absatz 3 zu wählenden Mitglieder sind zugleich Stellvertreter nach Art. 7 Abs. 2 VGO zu wählen. Die Dekane im Senat werden von den Prodekanen vertreten.
( 5) Die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Fachgebieten einer Fakultät angehören.
( 6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums wird in der Grundordnung geregelt.
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Weibliche Amts- und Funktionsträger führen eine weibliche Amts- und Funktionsbezeichnung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.