Heft 
(1993) 5
Seite
22
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Vorläufige Wahlordnung der Universität Potsdam

Vom 14. Oktober 1993

Nach§ 79 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschul­gesetzes vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) und Art. 7 Abs. 7 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung( VGO) der Universität Potsdam vom 5. Juli 1993( GVBI. S. 384) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.1993 ( GVBI. S. 636) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 14. Oktober 1993 folgende Vorläufige Wahlordnung( VWahlO) erlassen":

Inhaltsübersicht

§ 1

§ 2

123

§ 3

§ 4

45

§5

တာ တာ က

§ 6

Geltungsbereich Sitzverteilung

Vertretung der Gruppe der Professoren im

Senat

Wahlbezirk

Wahltermin

Wahlberechtigung

Wählbarkeit

Wahlgrundsätze

Wahlsystem

Wahlausschuß

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

Wahlausschreiben

Wählerverzeichnis

Wahlvorschläge

Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvor­schläge

Verfahren bei fehlenden Wahlvorschlägen Vorbereitung des Wahlgangs

$ 7

§ 8

§9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

Wahlgang

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

Nachrücken und Nachwahl

§ 25

Amtszeit

§ 26

Wahl des Dekans und des Prodekans

§ 27

Wahl des Rektors und der Prorektoren

§ 28

Übergangsvorschrift

§ 29

Inkrafttreten

Briefwahl

Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergeb­nisses

Wahlniederschrift

Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl Stellvertretung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen des Konzils,

des Senats,

der Fakultätsräte,

der Dekane und Prodekane der Fakultäten, des Rektors und der Prorektoren sowie

des Kuratoriums

der Universität Potsdam.

§2 Sitzverteilung

( 1) Für das Konzil sind nach Art. 11 Abs. 1 VGO 59 Mitglieder zu wählen, und zwar

30 Vertreter der Gruppe der Professoren( Prof), 12 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ( WM),

12 Vertreter der Gruppe der Studierenden( St), 5 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter ( SM).

( 2) Für den Senat sind nach Art. 13 Abs. 1 VGO 10 Mitglieder zu wählen, und zwar

1 Vertreter der Gruppe der Professoren zu dem vier Dekane hinzutreten,

2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,

2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,

1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 VGO zu wählen

5 Vertreter der Gruppe der Professoren

2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter

2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,

1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

( 4) Für die nach Absatz 1 bis Absatz 3 zu wählenden Mitglieder sind zugleich Stellvertreter nach Art. 7 Abs. 2 VGO zu wählen. Die Dekane im Senat werden von den Prodekanen vertreten.

( 5) Die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zu wählenden Mit­glieder und Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Fachgebieten einer Fakultät angehören.

( 6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums wird in der Grundordnung geregelt.

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Weibliche Amts- und Funktionsträger führen eine weibliche Amts- und Funk­tionsbezeichnung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur bes­seren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.