Heft 
(1993) 5
Seite
23
Einzelbild herunterladen

§ 3

Vertretung der Gruppe der Professoren

im Senat

( 1) Das Mitglied der Gruppe der Professoren, das nicht Dekan ist, wird nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung gewählt.

( 2) Die Dekane wählen aus ihrer Mitte vier Dekane als Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich nach der Wahl der Dekane in den Fakultä­ten durchgeführt.

brauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuß.

( 4) Wahlberech ig e aus der Gruppe der Professoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die zentralen wissen­schaftlichen Einrichtungen oder Sonderfor­schungsbereichen angehören, ohne zugleich Mitglieder einer Fakultät zu sein, werden durch förmlichen Beschluß des Wahlausschusses der Fakultät zugeordnet, deren Fachgebietsspektrum sie wissenschaftlich vertreten. Im übrigen gilt der vorstehende Absatz 3 entsprechend.

( 5) Die Zuordnung der Wahlberechtigten, die der Gruppe der Studierenden angehören, zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem ersten Studienfach. Im übrigen gilt der vorstehende Absatz 4 entsprechend.

§ 4 Wahlbezirke

Wahlbezirke, in denen an den Wahltagen an zentraler Stelle ein Wahllokal einzurichten ist, sind die Fakultäten, die Universitätsbibliothek und die Universitätsverwal­tung.

§ 5 Wahltermin

( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fa­kultätsräten finden gleichzeitig an bis zu drei aufein­anderfolgenden Tagen im Sommersemester statt.

( 2) Der Wahltermin wird vom Wahlausschuß festgelegt. Durch die Bestimmung des Zeitpunktes ist die Voraus­setzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. So ist insbesondere darauf zu achten, daß mög­lichst allen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen gegeben wird. Der Wahltermin darf nicht auf die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.

( 3) Die Wahlzeit dauert von 9.00- 15.00 Uhr.

§ 7 Wählbarkeit

( 1) Wählbar sind die Mitglieder der Universität Potsdam nach Art. 3 Abs. 1 VGO.

( 2) Für die Wählbarkeit gilt§ 6 Abs. 2 bis 5 dieser Wahlordnung entsprechend.

( 3) Mitglieder der Universität Potsdam, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Per­sonalangelegenheiten zuständig ist.

§ 8 Wahlgrundsätze

Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konzil, Senat und in den Fakultätsräten werden von den jeweiligen Grup­penangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl getrennt gewählt.

§6 Wahlberechtigung

( 1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Universität Potsdam nach Art. 3 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 VGO.

( 2) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen ausge­übt werden. Maßgebend für die Gruppenzugehörigkeit ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis.

( 3) Wahlberechtigte, die Mitglieder mehrerer Gruppen oder Fakultäten sind, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Möglichkeit, dem Wahlleiter gegenüber eine unwider­rufliche Erklärung darüber abzugeben, in welcher ande­ren Gruppe oder Fakultät sie von ihrem Stimmrecht Ge­

§ 9 Wahlsystem

( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten erfolgen nach den Grundsätzen der perso­nalisierten Verhältniswahl. Dafür gelten die Vorschriften der nachstehenden Absätze 2 bis 5.

( 2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen aufgestellt werden. In einer Liste sollen soviel Mitglieder aufgenom­men werden, daß ausreichend Ersatzmitglieder für eine Reserveliste zur Verfügung stehen.

( 3) Jeder Wähler hat die Möglichkeit, zu wählen, indem er einen oder mehrere der auf dem Stimmzettel aufge­führten Bewerber einer Liste ankreuzt, jedoch nur bis zur

23