Heft 
(1993) 5
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Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Die Kennzeichnung gilt zugleich für diese Liste. Stim­menhäufung ist unzulässig. Die weiteren Listenkandi­daten sind als Stellvertreter gewählt( Reserveliste).

( 4) Die Sitze einer Gruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Der Wahlleiter entscheidet bei Stimmen­gleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.

( 5) Entfallen auf die Liste einer Gruppe mehr Sitze als diese Kandidaten hat, so bleiben die die Zahl der Kandi­daten übersteigenden Sitze unbesetzt. Die Gesamtzahl der Sitze vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Gruppe der Professoren im Gremium nicht gewährleistet ist. Ist diese nicht gewährleistet oder bleibt in einer der übrigen Gruppen im Konzil, im Senat oder im Fakultätsrat ein Sitz unbesetzt, so findet eine einmalige Wiederholungs­wahl für alle Mitglieder der Gruppe statt.

§ 10 Wahlausschuß

( 1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durch­führung der Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlaus­schuß bestellt. Die Universitätsverwaltung hat den Wahlausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Wahlausschuß kann seine laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses dem zuständigen Mitarbeiter der Universitätsverwaltung übertragen. Dieser nimmt an allen Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil.

( 2) Dem Wahlausschuß gehören drei Professoren und je ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Student und ein sonstiger Mitarbeiter an. Die Mitglieder und ihre Stell­vertreter werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit vom Senat gewählt. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein zentrales Gremium oder für einen Fakultätsrat kandidieren. Läßt sich ein Mitglied als Kandidat aufstellen und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so ist eine Nachwahl nach Satz 2 durchzu­führen.

( 3) Der Wahlausschuß wird zur konstituierenden Sitzung vom Rektor schriftlich eingeladen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden( Wahlleiter) und den stellver­tretenden Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlag­gebend. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen erfolgen durch den Wahlleiter.

( 4) Der Wahlausschuß entscheidet in allen Fragen der Auslegung der Wahlordnung, auch im Hinblick auf die Festlegung der Wahlberechtigung.

§ 11

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

( 1) Die Dekane der Fakultäten sind als Wahlbeauftragte für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen innerhalb der Fakultäten verantwortlich.

( 2) Wahlbeauftragte entsprechend der Funktionsbeschrei­bung des Absatzes 1 sind jeweils für die Wahlbezirke der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

der Universitätsbibliothek: der Leiter der Uni­

versitätsbibliothek,

der Universitätsverwaltung: der Kanzler.

( 3) Die Wahlbeauftragten arbeiten nach Maßgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses eng mit diesem zusammen. Die Wahlbeauftragten sollen zu ihrer Unter­stützung andere Mitglieder ihrer Fakultät bzw. Dienst­stelle als Wahlhelfer bei der Stimmenabgabe und Stim­menauszählung berufen. Dabei sollen möglichst alle Gruppen nach Art. 6 Abs. 1 VGO berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt für Wahlhelfer entsprechend.

( 4) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Wahlen zu überprüfen, das Wahl­ergebnis nach§ 20 festzustellen und dem Wahlleiter zu übermitteln.

( 5) Wahlbeauftragte und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Wahlausschreiben

( 1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag aus und macht die Wahlen durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt.

( 2) Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten:

1.

das Datum der Veröffentlichung,

2.

3.

die Bezeichnung der zu wählenden Gremien, die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglich­keit der Stimmabgabe,

4.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gremien je Gruppe,

5.

eine Darstellung des Wahlsystems,

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