Heft 
(1993) 5
Seite
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einen Hinweis darauf, daß nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis geführt wird, einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses, auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis einlegen und Erklärungen zur Gruppen- bzw. Fakultätszugehörigkeit abgeben zu können sowie auf die hierfür geltenden Formen und Fristen,

einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahl­vorschlagverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahlvorschläge,

§ 14 Wahlvorschläge

( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr beim Wahlleiter, bei der Wahl des Fakultätsrates beim Wahlbeauftragten der Fakultät, schriftlich einzureichen.

( 2) Jeder Wahlvorschlag muß in erkennbarer Reihenfolge

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einen Hinweis auf die Möglichkeit der Brief­wahl,

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die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnis­

ses.

( 3) Die Wahlausschreiben können zu einem gemeinsa­men Wahlausschreiben zusammengefaßt werden.

§ 13 Wählerverzeichnis

( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeich­nis wird aus den Personallisten und dem Immatrikula­tionsverzeichnis der Universität ermittelt.

( 2) Für jede Gruppe, getrennt nach Wahlbezirken, wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellt. Das Wäh­lerverzeichnis enthält eine laufende Nummer, in alphabe­tischer Reihenfolge den Familiennamen, Vornamen und das Fachgebiet/ Dienststelle bzw. bei Studierenden die Matrikelnummer und das erste Studienfach.

( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von zwei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvor­schläge im zentralen Wahlbüro sowie dezentral in den einzelnen Wahlbezirken an geeigneter Stelle ausgelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Er­klärungen zur Gruppen- und Fakultätszugehörigkeit nach § 6 Abs. 3 bis 5 und nach§ 7 Abs. 2 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 14 Abs. 1) gegenüber dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks gel­tend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeich­nisses nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.

( 4) Der Wahlleiter und die Wahlbeauftragten der Wahl­bezirke können das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen.

den Namen, Vornamen und die Dienststellung, die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studenten die Semesteranschrift und die Matrikelnummer),

die persönliche Unterschrift der Kandidaten

enthalten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vorschlag gelten soll. Mit der persönlichen Unterschrift erklärt jeder einzelne Kandidat unwiderruflich, daß er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.

( 3) Jeder Wahlvorschlag bei der Wahl zum Konzil und zum Senat muß mindestens drei Kandidaten aufweisen und von mindestens fünf Wahlberechtigten derselben Gruppe beziehungsweise bei der Wahl zu den Fakultäts­räten von mindestens drei Wahlberechtigten derselben Gruppe persönlich unterschrieben sein; dabei kann ein Kandidat auch den Wahlvorschlag unterzeichnen, in dem er selbst benannt wird. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen beziehungsweise mit­unterschreiben; dies gilt nicht für die erste nach dieser Ordnung durchzuführende Wahl.

( 4) Jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kan­didaten, die auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlä­gen gestrichen.

( 5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechts­widrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe enthalten. Soweit nicht ausdrücklich ein Listensprecher genannt ist, gilt der an erster Stelle einer Wahlliste Ste­hende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter bzw. dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen­zunehmen( Listensprecher).

( 6) Zur Vorbereitung der Wahl und zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen können Wählerversammlungen durch­geführt werden. Für diesen Zweck ist den Beschäftigten der Universität in angemessenem Umfang Dienstbefreiung zu erteilen, sofern dem keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

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