§ 15
Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakultätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Konzil und Senat vom Wahlausschuß unverzüglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermerken.
( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des§ 14, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an den Listensprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 14 Abs. 1, erforderlichenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werktagen, zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der Wahlbeauftragte der Fakultät bzw. der Wahlausschuß, ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.
( 3) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist beziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Wahltag, sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge ohne die Namen der Unterzeichner bei der Wahl zum Fakultätsrat vom Wahlbeauftragten der Fakultät innerhalb der Fakultät, bei der Wahl zum Konzil und zum Senat vom Wahlausschuß universitätsöffentlich bekanntzugeben.
ständig mit mindestens zwei Wahlhelfern besetzt sein, die verschiedenen Statusgruppen angehören sollen.
§ 18 Wahlgang
( 1) Die Stimmabgabe für jedes Gremium richtet sich nach dem Verfahren nach§ 9 Abs. 3 dieser Ordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Ein Wähler, der durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
( 2) Bevor der einzelne Wähler sein Stimmrecht ausübt, ist seine Identität zu überprüfen und festzustellen, ob er im Wählerverzeichnis geführt wird. Ist dies der Fall, so werden ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wählerverzeichnis vermerkt, daß eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.
( 3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er seine Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht. Die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke treffen Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen kann.
( 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlurne zu verschließen und so aufzubewahren, daß außerhalb der Zeit der Stimmabgabe kein Zettel in die Urne gelangt.
§ 16
Verfahren bei fehlenden Wahlvorschlägen
Wird insgesamt oder in einer bestimmten Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine einmalige Wiederholungswahl statt. Der Wahlausschuß bestimmt unverzüglich den Termin für die Wahl.
§ 17
Vorbereitung des Wahlgangs
( 1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbesondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Herstellung ist der Wahlausschuß zuständig. Für jede Wahl und jede Gruppe sind deutlich unterscheidbare Wahlunterlagen herzustellen.
( 2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung des zu wählenden Gremiums und der Gruppe die Bezeichnung der Wahllisten mit dem Namen und dem Vornamen der ersten fünf Kandidaten. Die Reihenfolge der Wahllisten wird vom Wahlleiter durch Los ermittelt.
( 3) In den Wahllokalen sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlurnen bereitzustellen. Das Wahllokal muẞ
§ 19 Briefwahl
( 1) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden von dem Wahlbeauftragten des jeweiligen Wahlbezirkes auf Antrag des Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt. Der Antrag kann bis zum 4. Werktag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken( B),§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
1.
2.
( 2) Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind: der Stimmzettel mit einem Wahlumschlag, der Wahlschein mit der vorformulierten Versicherung und der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3,
3.
der Briefwahlumschlag.
( 3) Der Briefwähler gibt seine Stimme entsprechend§ 18 Abs. 3 Satz 1 ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlschein versichert er eidesstattlich, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.§ 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Wahlumschlag wird sodann zusammen mit dem Wahlschein in dem Briefwahlumschlag verschlossen und dem
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