Heft 
(1993) 5
Seite
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Wahlbeauftragten des Wahlbezirks persönlich übergeben oder zugesandt.

( 4) Der Briefwahlumschlag muß bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlbeauftragten des zuständigen Wahl­bezirks eingehen. Auf dem Briefwahlumschlag ist der Tag des Eingangs, beim Eingang am Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Verspätet eingehende Briefwahl­umschläge werden mit einem Eingangsvermerk ungeöff­net zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

( 5) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlbeauftragte des Wahlbezirks die Briefwahlum­schläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerver­zeichnis. Die Wahlumschläge werden ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt.

2.

bei denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als zu wählen sind,

3.

bei denen Kandidaten mehrerer Listen angekreuzt sind

die andere als für die Wahl erforderliche Ver­merke enthalten,

4.

5.

6.

die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind oder

die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind.

( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbe­zirken ermittelt:

1.

die insgesamt abgegebenen gültigen und ungülti­gen Stimmzettel.

2.

die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Listenvorschlag,

3.

die Gesamtzahl der Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten.

( 6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1.

2.

3.

der Wähler nicht im Wählerverzeichnis geführt wird,

der Briefwahlumschlag keinen Wahlschein enthält oder auf dem Wahlschein die Adresse sowie die eidesstattliche Versicherung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist oder

der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag eingelegt ist.

( 7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Vermerk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufü­

gen.

( 8) Wähler, denen Unterlagen für die Briefwahl ausge­händigt oder übersandt wurden, können gegen Abgabe des Wahlscheins auch am Wahltermin in der allgemei­nen Stimmabgabe nach§ 18 Abs. 1 bis Abs. 3 teilneh­

men.

( 4) Bei der Wahl zum Konzil und zum Senat wird dieses Zwischenergebnis unverzüglich dem Wahlausschuß zur weiteren Feststellung des Gesamtergebnisses übermittelt.

( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermit­telt:

die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze,

1.

2.

die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatz­mitglieder,

3.

die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.

( 6) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Konzil und zum Senat universitätsweit bekanntgegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 22) hinzuweisen.

( 7) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 20

Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden in den einzelnen Wahlbezirken unverzüglich nach Schließung der Wahllokale die Stimmzettel den Wahlurnen entnom­men und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wäh­lerverzeichnis vermerkten Stimmabgaben zu vergleichen. In der Wahlniederschrift ist festzuhalten, wenn die Zah­len nicht übereinstimmen. Danach werden die Stimmen ausgezählt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.

( 2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

§ 21 Wahlniederschrift

( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die vom Wahlbeauftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuß zur Feststellung des Gesamt­ergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahlunterlagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahl­ergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unter Verschluß aufbewahrt; sie sind auf Anforderung dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

( 2) Die Wahlniederschrift muß enthalten:

1.

die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2.

den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,

die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen Wahlhelfer,

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