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die Ergebnisse der Auszählung nach§ 20, Besonderheiten während der Stimmabgabe.
( 3). Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuß zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammengefaßt.
§ 22
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuß Einspruch erhoben werden. Der Wahlausschuß kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.
( 2) Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, daß
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das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,
gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflußt sei.
( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß. Beabsichtigt der Wahlausschuß, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatzkandidaten betroffen sein können.
( 4) Erklärt der Wahlausschuß eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.
( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu wiederholen.
§ 24
Nachrücken und Nachwahl
( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz demjenigen Kandidaten derselben Liste zugeteilt, der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Kandidaten die meisten Stimmen hat. Für die Gruppe der Professoren kann die Geschäftsordnung vorsehen, daß der Nachrücker, sofern vorhanden, aus derselben Fakultät oder Fachrichtung stammt wie das ausgeschiedene Mitglied; im übrigen gilt Satz 1.
( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft und bleibt im Konzil, im Senat oder im Fakultätsrat ein Sitz unbesetzt, findet in dieser Gruppe im entsprechenden Wahlkreis eine Nachwahl statt, sofern die Zeitspanne bis zum regulären Ablauf der Amtszeit mehr als drei Monate beträgt. Die anzuwendenden Fristen können hierbei angemessen gekürzt werden.
§ 25. Amtszeit
( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
( 2) Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober. Die Wahl findet in dem dem Beginn der Amtszeit jeweils vorausgehenden Sommersemester statt.
( 3) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Falle am Tage der Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
( 4) Die Festlegung des Wahltermins einer Nachwahl und der damit verbundenen Fristen erfolgt bei der Wahl zum Konzil und Senat durch den Wahlausschuß, bei der Wahl zum Fakultätsrat durch den Wahlbeauftragten der Fakultät in Absprache mit dem Wahlausschuß.
§ 23 Stellvertretung
Jedes Mitglied eines Gremiums kann durch ein Mitglied der Reserveliste vertreten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.
§26
Wahl des Dekans und des Prodekans
( 1) Der Dekan und sein Stellvertreter( Prodekan) werden vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt. Die Wahl erfolgt unter dem Vorsitz des dienstältesten Professors der Fakultät, der nicht Mitglied des Fakultätsrats ist. Gewählt ist, wer sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fakultätsrats als auch die Mehrheit der Stimmen der Professoren auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Professoren.
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