( 2) Für den Dekan rückt der erste Kandidat der Reserveliste in den Fakultätsrat nach.
( 3) Scheidet der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird für die restliche reguläre Amtszeit ein Nachfolger nach Absatz 1 gewählt.
§ 27
Wahl des Rektors und der Prorektoren
( 1) Der Wahlausschuß eröffnet das Verfahren zur Wahl des Rektors spätestens zu Beginn des Semesters, mit dem die Amtszeit seines Vorgängers endet. Dabei sind die nach§ 85 BBHG erforderlichen Termine so rechtzeitig anzusetzen, daß der Amtsantritt zum vorgesehenen Zeitpunkt gewährleistet ist. Der Rektor kann bis zu zweimal wiedergewählt werden. Eine Abwahl findet nicht statt.
( 2) Die Wahl des Rektors und der Prorektoren wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses rechtzeitig vor dem Wahltag durch Aushang und andere geeignete Mittel universitätsöffentlich bekanntgemacht und die Bekanntmachung den Mitgliedern des Senats und des Konzils zugesandt, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer- vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist- Vorschläge für die Wahl an die Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen.
( 3) Kandidaten müssen hauptberufliche Professoren bzw. Professorinnen sein, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur Universität stehen und müssen schriftlich ihre Bereitschaft zur Annahme der Kandidatur erklären.
( 4) Wahlvorschläge für die Wahl des Rektors können von jedem Mitglied des Senats und des Konzils eingebracht werden. Der Senat schlägt dem Konzil einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.
( 5) Die vom Senat beschlossene Kandidatenliste wird dem Konzil zur Wahl zugeleitet und ist durch Aushang universitätsöffentlich bekanntzumachen.
( 6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so hat das Konzil dem Senat Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen den Vorschlag zu bestätigen oder einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Ein neuer Vorschlag wird wie der erste behandelt. Wird kein neuer Vorschlag unterbreitet, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist bei Vorliegen eines Einervorschlages der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist mehr als ein Bewerber vorgeschlagen worden, ist im dritten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen, sind aber bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit zu berücksichtigen.
Wird danach ein Rektor nicht gewählt, so ist das Wahlverfahren zu wiederholen.
( 7) Bei der Wahl der Prorektoren ist der Senat vorschlagsberechtigt im Einvernehmen mit dem Rektor. Dabei wird bestimmt, in welcher der ständigen Universitätskommissionen sie den Vorsitz führen sollen.
( 8) Jeder der Prorektoren wird in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Absatz 6 gilt entsprechend.
( 9) Rektor und Prorektoren müssen nach ihrer Wahl eine förmliche Erklärung darüber abgeben, ob sie die Wahl annehmen. Die Annahme kann nicht unter Bedingungen und Vorbehalten erklärt werden.
§ 28 Übergangsvorschrift
Für die erste Wahl der Hochschulgremien und Amtsträger im WS 1993/94 werden die folgenden Fristen verkürzt:
1. die erste Wahl findet abweichend von§ 5 Abs. 1,§ 24. Abs. 2 und§ 26 Abs. 1 der VWahlO im Wintersemester 1993/94 statt;
2. die Wahlausschreibung nach§ 12 Abs. 1 der VWahlo erfolgt spätestens 35 Tage vor dem ersten Wahltag( statt 49 Tage);
3. die Wahlvorschläge nach§ 14 VWahlO sind bis zum 21. Tag vor dem ersten Wahltag( statt am 35. Tag) einzureichen;
4. die Amtsperiode der ersten gewählten Gremien endet ( abweichend von der Regelung des§ 25) am 30. September 1994).
§ 29 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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