Heft 
(1994) 2. Nr.2
Seite
10
Einzelbild herunterladen

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Gründungssenat

Vorläufige Prüfungsordnung für den Di­plomstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Potsdam

Vom 19. Oktober 1992

Gemäß§ 15 Abs. 1 und§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 19. Oktober 1992 folgende vorläufige Prüfungsordnung als Satzung beschlossen:"

I. Allgemeines

§ 1 Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Diplomstudiengangs Politikwissen­schaft. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad" Diplom- Politologe" bzw." Diplom- Poli­tologin"( abgekürzt: Dipl.- Pol.) verliehen.

2)

( 4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtum­fang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden. Diese entfallen je zur Hälfte auf das Grund- und auf das Hauptstudium.

§3

Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

( 1) Der Diplomprüfung(§ 20 ff.) geht die Diplom- Vor­prüfung(§ 16 ff.) voraus.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplom­arbeit. Die Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungslei­stungen zusammen. Eine Fachprüfung kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

( 3) Die Fristen für die Meldung zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung sind vom Prüfungsausschuß so festzusetzen, daß die Diplom- Vorprüfung zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Di­plomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nach­gewiesen sind..

§ 2

Studienaufbau, Regelstudienzeit

( 1) Der Diplomstudiengang Politikwissenschaft gliedert sich inhaltlich in den politikwissenschaftlichen Kernbe­reich und die Studienschwerpunkte Verwaltungswissen­schaften oder Internationale Beziehungen/ Internationale Organisationen.

( 2) Anstelle eines Studienschwerpunktes kann ein von den Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften angebotenes Nebenfach gewählt werden. Von Studierenden, die an der Universität Potsdam die Vor- Diplomprüfung im Stu­diengang Sozialwissenschaften erfolgreich abgelegt ha­ben, kann auch Soziologie als Nebenfach gewählt wer­den.

( 3) Das Studium gliedert sich zeitlich in das Grund- und in das Hauptstudium von jeweils 4 Semestern. Der vom Studierenden zu wählende Studienschwerpunkt wird im Hauptstudium studiert. Die Diplomprüfung ist innerhalb eines weiteren Semesters abzuschließen. Die Regelstu­dienzeit beträgt damit 9 Semester.

1) Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 19. Januar 1994 2) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Ord­nung lediglich in§ 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.

10

§ 4 Prüfungsausschuß

( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat fünf Mitglieder. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Aus­scheiden wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

( 2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professoren, je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten gewählt. Ent­sprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsaus­schusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewählt.

( 3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestim­mungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfun­gen. Er entscheidet über die Anrechnung von Studien­und Prüfungsleistungen, über die Zulassung zu den Prü­fungen und setzt die Prüfungstermine fest. Er legt nach jedem Prüfungstermin die Notenverteilung in den Fachno­ten und in den Gesamtnoten offen.