Heft 
(1994) 2. Nr.2
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( 4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberech­tigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird Protokoll ge­führt.

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

( 6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer des Faches und die Beisitzer. Er kann die Bestellungen dem Vorsitzenden übertragen. Stehen Hochschullehrer nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung, so kann nach Maßgabe des§ 14 Abs. 4. des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zum Prüfer bestellt werden, wer die Promotion besitzt und in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigen­verantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entspre­chende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

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das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschul­reife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwer­tig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,

die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung nachweist(§ 17 und§ 21),

mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der die Zulassung beantragt wird, an der Universität Potsdam im Fach Politikwissenschaft immatrikuliert war,

an einer Studienfachberatung vor der Meldung zur Zwischenprüfung teilgenommen hat,

seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreitung der Melde­frist(§ 3 Abs. 3) nicht verloren hat.

Die Zulassung ist zu untersagen, wenn der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studien­gang Politikwissenschaft an einer Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren im Studiengang Politikwissenschaft

befindet.

( 2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufügen:

1.

die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziffer 1- 4 genannten Zulassungsvorausset­zungen,

( 2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit den Betreuer und für die mündlichen Prüfungen einen Prüfer vorschla­gen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Mög­lichkeit Rücksicht genommen werden.

2.

das Studienbuch,

3.

( 3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt da­für, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer recht­zeitig vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt­gegeben werden.

( 4) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

( 5) Für die Prüfer gilt§ 4 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

§ 6

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

( 1) Zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprü­fung im Studiengang Politikwissenschaft nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwe­benden Prüfungsverfahren befindet.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prü­fungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

( 3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplom- Vorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen.

( 4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

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