Heft 
(1994) 2. Nr.2
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§ 7

Arten der Prüfungsleistungen

( 1) Prüfungsleistungen sind:

1.

mündliche Prüfungen(§ 8),

2.

die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(§ 9),

Hilfsmitteln ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

( 2) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbe­wertungen.

3.

die Diplomarbeit(§ 10).

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinde­rung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teil­weise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.

§ 8

Mündliche Prüfungen

( 1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er das jeweilige Prüfungsfach überblickt und spezielle Fragestellungen in diesen Zusammenhang ein­zuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt.

( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor min­destens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Proto­koll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prü­fung bekanntzugeben.

( 4) Bei mündlichen Prüfungen sollen Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandi­daten.

§ 9 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit den angegebenen

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§ 10 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem im Studiengang Politikwissenschaft in Forschung und Lehre tätigen Pro­fessor und anderen nach dem Brandenburgischen Hoch­schulgesetz prüfungsberechtigten Personen betreut wer­den. Der Kandidat hat die Möglichkeit, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge einzureichen.

( 3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

( 4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppen­arbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1. erfüllt.

( 5) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach Zulas­sung des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

( 6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Krankheitsfall auf Vorlage eines ärztlichen Attests die Bearbeitungszeit verlängern. Der Umfang der Diplom­arbeit soll 120 Schreibmaschinenseiten mit 30 Zeilen á 60 Zeichen( ohne Anhang) nicht überschreiten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist und im vorgegebenen Umfang abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit- bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.