Heft 
(1994) 2. Nr.2
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( 8) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsaus­schuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Ab­gabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Di­plomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit " nicht ausreichend" bewertet.

( 9) Die Diplomarbeit ist innerhalb von 8 Wochen von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Die Gut­achten sind unabhängig voneinander zu erstellen. Einer der Prüfer soll Betreuer sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die einzelne Bewer­tung ist entsprechend§ 11 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, entscheidet der Prüfungsaus­schuß über das weitere Verfahren.

§ 11

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut

g

2= gut

1

n

go

st

4= ausreichend

3= befriedigend

n

5 nicht ausreichend

st

er

m

e

-

0

a

B

m

as

en

at

er

en

en

czt

= eine hervorragende Lei­stung

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

= eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch noch den Anforderungen genügt

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den An­forderungen nicht mehr ge­nügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Werden mehrere Prüfungsleistungen in einer Fach­prüfung zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungs­leistungen. Die Fachnoten lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

sehr gut gut

befriedigend ausreichend nicht ausreichend.

( 3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste

Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß un­verzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten soll innerhalb von fünf Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Wer­den die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betref­fende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewer­tet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistun­gen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betref­fende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewer­tet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13

Bestehen der Prüfungen und Bescheinigung der Prüfungsleistung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die Fach­prüfungen bestanden wurden. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen bestanden und die Diplomarbeit mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurde.

( 2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.

( 3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden,

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