Heft 
(1994) 2. Nr.2
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so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden kann.

( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden, oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulations­bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge­stellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

( 4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Um­fang und in den Anforderungen denjenigen des entspre­chenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt­bewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Stu­dienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmenge­setzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkon­ferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äqui­valenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

§ 14

Wiederholung von Prüfungsleistungen

( 1) Fachprüfungen und die Diplomarbeit, die nicht mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zuläs­sig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungs­leistungen und ist eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist die Fachprüfung nicht bestanden. Die Wiederho­lung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

( 3) Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Nichtbestandene Fachprüfungen sind im jeweils folgen­den Semester zu wiederholen.

§ 15

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

( 1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.

( 2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an derselben oder an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleich­wertiges Studium nachgewiesen wird.

( 3) Diplom- Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Stu­diengang bestanden hat, werden anerkannt. Diplom- Vor­prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden aner­kannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

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II. Diplom- Vorprüfung

§ 16

Zweck und Durchführung der Diplom- Vorprüfung

( 1) In der Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachwei­sen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveran­staltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.

§ 17

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung

( 1) Zu den Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis eines ordnungsgemä­Ben Studiums erbringt und wer neben den in§ 6 aufge­führten Anforderungen im Grundstudium folgende Lei­stungsnachweise vorlegt:

1. je einen Leistungsnachweis aus Seminaren in den Teilgebieten des Kernbereichs

a) Politische Theorie und politische Philosophie, b) Methoden der Politikwissenschaft,

c) Das politische System der Bundesrepublik Deutsch­land,

d) Analyse und Vergleich politischer Systeme,

e) Internationale Politik,

f)

Politik und Wirtschaft.

2. eine Bescheinigung über Fremdsprachenkenntnisse gemäß den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam.

( 2) Studenten, die einen Studienschwerpunkt wählen,