so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden kann.
( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden, oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
( 4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
§ 14
Wiederholung von Prüfungsleistungen
( 1) Fachprüfungen und die Diplomarbeit, die nicht mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen und ist eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist die Fachprüfung nicht bestanden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 3) Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Nichtbestandene Fachprüfungen sind im jeweils folgenden Semester zu wiederholen.
§ 15
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.
( 2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an derselben oder an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
( 3) Diplom- Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden anerkannt. Diplom- Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
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II. Diplom- Vorprüfung
§ 16
Zweck und Durchführung der Diplom- Vorprüfung
( 1) In der Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.
§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung
( 1) Zu den Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis eines ordnungsgemäBen Studiums erbringt und wer neben den in§ 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium folgende Leistungsnachweise vorlegt:
1. je einen Leistungsnachweis aus Seminaren in den Teilgebieten des Kernbereichs
a) Politische Theorie und politische Philosophie, b) Methoden der Politikwissenschaft,
c) Das politische System der Bundesrepublik Deutschland,
d) Analyse und Vergleich politischer Systeme,
e) Internationale Politik,
f)
Politik und Wirtschaft.
2. eine Bescheinigung über Fremdsprachenkenntnisse gemäß den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam.
( 2) Studenten, die einen Studienschwerpunkt wählen,