Heft 
(1994) 2. Nr.2
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haben drei weitere Leistungsnachweise aus ergänzenden Studien nach freier Wahl vorzulegen.

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( 2) Die Fachprüfungen finden im Anschluß an das Hauptstudium statt.

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§ 18

Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer Fach­prüfung in den Teilgebieten des Kernbereichs

1. Politische Theorie und politische Philosophie,

2. Methoden der Politikwissenschaft,

3. Das politische System der Bundesrepublik Deutsch­land,

4. Analyse und Vergleich politischer Systeme,

5. Internationale Politik,

6. Politik und Wirtschaft.

( 2) Die Fachprüfungen erfolgen

in einem Teilgebiet als studienbegleitender Lei­stungsnachweis;

in zwei Teilgebieten studienbegleitend jeweils in Form einer Klausur von 240 Minuten Dauer im Zusammenhang mit einer Überblicks vorlesung; in den drei verbleibenden Teilgebieten durch eine mündliche Prüfung von 90 Minuten Dauer, an die sich eine Studienberatung anschließt.

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhal­ten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

§ 19

Zeugnis der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der in den Fachprüfungen erzielten Noten.

( 2) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung ist unver­züglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fach­prüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 20

Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkennt­

nisse erworben hat.

§ 21

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

( 1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer neben den in§ 6 ausgeführten Anforderungen

1. die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Politikwis­senschaft abgelegt hat,

2. im Hauptstudium je einen Leistungsnachweis in fol­genden Teilgebieten des Kernbereichs

a) Politische Theorie und politische Philosophie, b) Das politische System der Bundesrepublik Deutsch­land,

c) Vergleich politischer Systeme,

d) Internationale Politik

erbracht hat und

3. ein Praktikum von drei bis sechs Monaten abgeleistet hat.

( 2) Studenten, die einen Studienschwerpunkt gewählt haben, müssen

1. an drei Seminaren im gewählten Studienschwerpunkt (§. 2 Abs. 1 u. 2) und

2. an einem weiteren Seminar nach freier Wahl erfolg­reich teilgenommen haben.

( 3) Ist ein Nebenfach gewählt worden, so müssen die für den Abschluß erforderlichen Voraussetzungen der gelten­den Nebenfachordnungen erfüllt sein.

§ 22

Umfang und Art der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit

2. den Fachprüfungen.

( 2) Fachprüfungen finden statt

1. in den Teilgebieten des Kernbereichs

a) Politische Theorie und politische Philosophie,

b) Das politische System der Bundesrepublik Deutsch­

land,

c) Vergleich politischer Systeme,

d) Internationale Politik.

2. im gewählten Studienschwerpunkt.

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