Heft 
(1994) 2. Nr.2
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( 3) In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistun­gen zu erbringen:

1. eine 240- minütige Klausur aus einem der vier Teil­gebiete und eine mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer aus einem anderen der vier Teilgebiete des Kernbereichs nach Wahl des Kandidaten,

2. eine 240- minütige Klausur und eine mündliche Prü­fung von 45 Minuten Dauer im gewählten Studien­schwerpunkt.

( 4) Ist ein Nebenfach gewählt worden, so gelten die dafür erlassenen Bestimmungen.

§ 23

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis der Diplomprüfung

( 1) Aus den Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Noten wie folgt in die Gesamtnote eingehen:

1. die Note der Diplomarbeit mit 40% 2. die Noten der Fachprüfungen mit insgesamt 60%, in welche jede Prüfungsleistung mit 15% einfließt.

( 2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeug­nis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

1. die Noten der Fachprüfungen

2. das Thema und die Note der Diplomarbeit 3. die Gesamtnote.

träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entspre­

chend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hier­über täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der je­weiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandi­daten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungs­arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 24 Diplomurkunde

( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Prüfungstages. Darin wird die Verleihung des Diplom­grades beurkundet.

( 2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.

§ 27 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für die Studierenden, die bis zum Inkrafttreten einer neuen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft eingeschrieben sind.

§ 28

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nach­

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