Heft 
(1994) 3. Nr.3
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( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkur­sionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Se­mestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderli­chen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müs­sen, nicht angerechnet.

( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Ge­samtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höch­stens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind min­destens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen. Das Nähere regeln die Studienordnungen für die einzelnen Fächer.

§ 4 Prüfungsausschuß

( 1) Für jedes Hauptfach wird von dem zuständigen Fa­kultätsrat ein Prüfungsausschuß bestellt, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreter besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

drei Professoren,

ein akademischer Mitarbeiter,

ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit der Professoren und des akademischen Mitarbeiters beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prü­fungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei wei­tere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestim­mungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten wer­den. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Ent­wicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregun­gen zur Reform der Magisterprüfungs- und Studienord­

nung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

1.

die Organisation der Prüfungen,

2.

3.

die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

4.

5.

6.

die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende und

die Genehmigung der Fächerkombinationen.

( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf An­trag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entschei­dung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

( 8) Für die Magisterprüfung ist der Prüfungsausschuß des Faches zuständig, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird.

§ 5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Die Prüfer für jede Prüfung werden vom zuständigen Prüfungsausschuß nach Maßgabe des§ 14 Abs. 4 Bran­denburgisches Hochschulgesetz bestellt.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Prüfungsfach, hat der Kandidat das Recht, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuẞ von dem Vorschlag nach Rücksprache mit dem Kandidaten abweichen.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Mitwirkung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt

hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über die zuständige Stelle der zentralen Univer­

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