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( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.
( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflichtund Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen. Das Nähere regeln die Studienordnungen für die einzelnen Fächer.
§ 4 Prüfungsausschuß
( 1) Für jedes Hauptfach wird von dem zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuß bestellt, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreter besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
drei Professoren,
ein akademischer Mitarbeiter,
ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
( 2) Die Amtszeit der Professoren und des akademischen Mitarbeiters beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterprüfungs- und Studienord
nung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
1.
die Organisation der Prüfungen,
2.
3.
die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4.
5.
6.
die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende und
die Genehmigung der Fächerkombinationen.
( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
( 8) Für die Magisterprüfung ist der Prüfungsausschuß des Faches zuständig, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird.
§ 5
Prüfer und Beisitzer
( 1) Die Prüfer für jede Prüfung werden vom zuständigen Prüfungsausschuß nach Maßgabe des§ 14 Abs. 4 Brandenburgisches Hochschulgesetz bestellt.
( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach, hat der Kandidat das Recht, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prüfungsausschuẞ von dem Vorschlag nach Rücksprache mit dem Kandidaten abweichen.
( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Mitwirkung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.
( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über die zuständige Stelle der zentralen Univer
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