Heft 
(1994) 3. Nr.3
Seite
22
Einzelbild herunterladen

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Gründungssenat

Ordnung für die Magisterprüfung der Uni­versität Potsdam( Magisterprüfungsordnung MPO)

Vom 10. Juni 1993

Teil IV Schlußbestimmungen

§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26

§ 27

Ungültigkeit der Prüfung

Inkrafttreten

Anlage: Fächerkatalog

Gemäß§ 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit§ 15 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Uni­versität Potsdam am 10. Juni 1993 die folgende Magi­sterprüfungsordnung( MPO) erlassen: 1) 2)

Teil I Allgemeiner Teil

12

88

က

3456

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

cos cos cos cos

789

Zweck der Prüfung

Struktur des Magisterstudiengangs und Fächer­kombinationen

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

Prüfungsanspruch

Prüfungsformen

Klausurarbeiten Mündliche Prüfungen

Prüfungsrelevante Studienleistungen Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil II Zwischenprüfung

Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Zwischenprüfung

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

Teil III Magisterprüfung

§ 20

Formen der Magisterprüfung

§ 21

§ 22

Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Magisterarbeit

§ 23

§ 24

Teil I

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. In dieser Prüfung hat der Kandi­dat nachzuweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse er­worben hat und in seinen Fächern nach wissenschaftli­chen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist.

§ 2

Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkom­binationen

( 1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die zur Prüfung zugelassenen Fächer ergeben sich aus dem Fä­cherkatalog der Anlage zu dieser Ordnung. Die Fakultäten können mit Zustimmung des Senates eine Änderung des Verzeichnisses ihrer Fächer vornehmen.

( 2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Fächer­kombination trifft auf Antrag des Studierenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Teilstudienord­nung des jeweiligen Faches der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird. Eine Ablehnung dieses Antrags ist schriftlich zu begrün­den und dem Studenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.

( 3) In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Prüfungsausschuß auch andere als die im Fächerkatalog bezeichneten Fächer als Nebenfach genehmigen, wenn ein individueller Studien- und Prüfungsplan eines Faches der Universität Potsdam vorgelegt wird.

Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Magisterprüfung

1) Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 27. Januar 1994 2) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Ver­einfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

22

22