I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Gründungssenat
Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( Magisterprüfungsordnung MPO)
Vom 10. Juni 1993
Teil IV Schlußbestimmungen
§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26
§ 27
Ungültigkeit der Prüfung
Inkrafttreten
Anlage: Fächerkatalog
Gemäß§ 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit§ 15 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 10. Juni 1993 die folgende Magisterprüfungsordnung( MPO) erlassen: 1) 2)
Teil I Allgemeiner Teil
12
88
တ တ က တ
3456
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
cos cos cos cos
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Zweck der Prüfung
Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
Prüfungsanspruch
Prüfungsformen
Klausurarbeiten Mündliche Prüfungen
Prüfungsrelevante Studienleistungen Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil II Zwischenprüfung
Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Teil III Magisterprüfung
§ 20
Formen der Magisterprüfung
§ 21
§ 22
Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Magisterarbeit
§ 23
§ 24
Teil I
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. In dieser Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und in seinen Fächern nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist.
§ 2
Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen
( 1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die zur Prüfung zugelassenen Fächer ergeben sich aus dem Fächerkatalog der Anlage zu dieser Ordnung. Die Fakultäten können mit Zustimmung des Senates eine Änderung des Verzeichnisses ihrer Fächer vornehmen.
( 2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Fächerkombination trifft auf Antrag des Studierenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Teilstudienordnung des jeweiligen Faches der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird. Eine Ablehnung dieses Antrags ist schriftlich zu begründen und dem Studenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.
( 3) In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Prüfungsausschuß auch andere als die im Fächerkatalog bezeichneten Fächer als Nebenfach genehmigen, wenn ein individueller Studien- und Prüfungsplan eines Faches der Universität Potsdam vorgelegt wird.
Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Magisterprüfung
1) Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 27. Januar 1994 2) Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
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