( 4) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 werden jeweils aufgrund einer zweistündigen Klausurarbeit über die Lehrveranstaltung eines Semesters ausgestellt.
( 5) Klausurarbeiten für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6, die mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewertet worden sind, können einmal wiederholt werden. Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" bewertet, findet auf Antrag des Kandidaten eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Die mündliche Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf das Gebiet des Faches gemäß§ 11 Abs. 2 oder 3, zu dem die zweimal mit nicht" ausreichend" bewertete Klausurarbeit gerechnet wird. Für diese Ergänzungsprüfung gilt § 15 entsprechend.
( 6) Die Fachnote für jedes einzelne Prüfungsfach der Diplom- Vorprüfung(§ 11 Abs. 2 und 3) ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die in den gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6 für das jeweilige Fach zu erwerbenden Leistungsnachweisen bzw. in der Ergänzungsprüfung gemäß Absatz 5 erzielt wurden.§ 13 gilt. entsprechend. In das Zeugnis über die bestandene Diplom- Vorprüfung werden nur die Fachnoten, nicht dagegen die Noten der einzelnen Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6 aufgenommen.§ 16 gilt entsprechend.
( 7) Die Diplom- Vorprüfung nach dieser Übergangsregelung soll für Studierende, die vor dem 1. Oktober 1992 für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind, spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 1994 und für Studierende, die nach dem 30. September 1992, aber vor dem 1. Oktober 1993 eingeschrieben worden sind, spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 1995 abgeschlossen sein. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Prüfungsausschuß die jeweiligen Fristen verlängern.
der
( 8) Zur fristgerechten Abwicklung Diplom- Vorprüfungen setzt der Gründungssenat einen vorläufigen Prüfungsausschuß ein, der bis zur Wahl des Prüfungsausschusses gemäß§ 5 amtiert.
§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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