Heft 
(1994) 6. Nr.6
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( 4) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 werden jeweils aufgrund einer zweistündigen Klausurarbeit über die Lehrveranstaltung eines Semesters ausgestellt.

( 5) Klausurarbeiten für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6, die mit" nicht ausrei­chend" gemäß§ 13 bewertet worden sind, können einmal wiederholt werden. Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausrei­chend" bewertet, findet auf Antrag des Kandidaten eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Die mündli­che Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf das Gebiet des Faches gemäß§ 11 Abs. 2 oder 3, zu dem die zweimal mit nicht" ausreichend" bewertete Klausurar­beit gerechnet wird. Für diese Ergänzungsprüfung gilt § 15 entsprechend.

( 6) Die Fachnote für jedes einzelne Prüfungsfach der Diplom- Vorprüfung(§ 11 Abs. 2 und 3) ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die in den gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6 für das jeweilige Fach zu erwerbenden Leistungsnachweisen bzw. in der Ergän­zungsprüfung gemäß Absatz 5 erzielt wurden.§ 13 gilt. entsprechend. In das Zeugnis über die bestandene Diplom- Vorprüfung werden nur die Fachnoten, nicht dagegen die Noten der einzelnen Leistungsnachweise gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 6 aufgenommen.§ 16 gilt entsprechend.

( 7) Die Diplom- Vorprüfung nach dieser Übergangs­regelung soll für Studierende, die vor dem 1. Oktober 1992 für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwis­senschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind, spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 1994 und für Studierende, die nach dem 30. September 1992, aber vor dem 1. Okto­ber 1993 eingeschrieben worden sind, spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 1995 abgeschlossen sein. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Prü­fungsausschuß die jeweiligen Fristen verlängern.

der

( 8) Zur fristgerechten Abwicklung Diplom- Vorprüfungen setzt der Gründungssenat einen vorläufigen Prüfungsausschuß ein, der bis zur Wahl des Prüfungsausschusses gemäß§ 5 amtiert.

§ 31

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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