Heft 
(1994) 6. Nr.6
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( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg über die Rechtsfolgen.

( 3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Ent­scheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prü­fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

( 1) Nach Abschluß der Prüfungsteile gemäß§ 4 Abs. 2 wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezo­genen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsproto­kolle gewährt. Entsprechendes gilt für die Diplom­Vorprüfung.

( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Feststellung der Note bzw. des Prüfungs­ergebnisses durch den Prüfungsausschuß beim Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29

Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades erfolgt durch den Fakultätsrat, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Diplomgrad durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. In die­sem Fall ist die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 30 Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1991/92 erstmalig für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissen­

schaftlicher Richtung an der Universität Potsdam ein­geschrieben worden sind.

( 2) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 1993 für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaft­licher Richtung eingeschrieben worden sind, gilt abweichend von§ 11 Abs. 4 bis 7 die in den folgenden Absätzen 3 bis 7 festgelegte Übergangsregelung für die Diplom- Vorprüfung.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn fol­gende mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertete Leistungsnachweise vorgelegt werden:

1. die in§ 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Übungs­scheine,

2.

3.

4.

5.

6.

für das Fach Volkswirtschaftslehre je ein Leistungsnachweis zu den Lehrveranstal­

tungen

Makroökonomische Theorie Mikroökonomische Theorie Wirtschaftspolitik.

Für die Studierenden, die vor dem 1. Okto­ber 1992 an der Universität Potsdam einge­schrieben worden sind, wird anstelle der zwei Leistungsnachweise zur Makroöko­nomischen Theorie I und II ein einziger Leistungsnachweis zur Makroökonomischen Theorie anerkannt.

für das Fach Betriebswirtschaftslehre Lei­stungsnachweise zu den Lehrveranstaltun­

gen

Marketing Organisation Jahresabschluß

Finanzierung

Investitionsrechnung

Produktion

für das Fach Statistik Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen

Statistik I

Statistik II

für das Fach Recht Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen

Zivilrecht I

Zivilrecht II

Öffentliches Recht I

Öffentliches Recht II

für die Fächer Politikwissenschaft und Soziologie im Diplomstudiengang Volks­wirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung Leistungsnachweise gemäß Festle­gung durch den Fachbereich Sozialwissen­schaften.

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