( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg über die Rechtsfolgen.
( 3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
( 1) Nach Abschluß der Prüfungsteile gemäß§ 4 Abs. 2 wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Entsprechendes gilt für die DiplomVorprüfung.
( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Feststellung der Note bzw. des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 29
Aberkennung des Diplomgrades
Die Aberkennung des Diplomgrades erfolgt durch den Fakultätsrat, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Diplomgrad durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. In diesem Fall ist die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 30 Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1991/92 erstmalig für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissen
schaftlicher Richtung an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind.
( 2) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 1993 für den Studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung eingeschrieben worden sind, gilt abweichend von§ 11 Abs. 4 bis 7 die in den folgenden Absätzen 3 bis 7 festgelegte Übergangsregelung für die Diplom- Vorprüfung.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn folgende mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertete Leistungsnachweise vorgelegt werden:
1. die in§ 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Übungsscheine,
2.
3.
4.
5.
6.
für das Fach Volkswirtschaftslehre je ein Leistungsnachweis zu den Lehrveranstal
tungen
Makroökonomische Theorie Mikroökonomische Theorie Wirtschaftspolitik.
Für die Studierenden, die vor dem 1. Oktober 1992 an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind, wird anstelle der zwei Leistungsnachweise zur Makroökonomischen Theorie I und II ein einziger Leistungsnachweis zur Makroökonomischen Theorie anerkannt.
für das Fach Betriebswirtschaftslehre Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltun
gen
Marketing Organisation Jahresabschluß
Finanzierung
Investitionsrechnung
Produktion
für das Fach Statistik Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen
Statistik I
Statistik II
für das Fach Recht Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen
Zivilrecht I
Zivilrecht II
Öffentliches Recht I
Öffentliches Recht II
für die Fächer Politikwissenschaft und Soziologie im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung Leistungsnachweise gemäß Festlegung durch den Fachbereich Sozialwissenschaften.
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