( 2) Die Fachprüfungen können bei nicht ausreichender Leistung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Diplomarbeit wurde wiederholt; in diesem Fall ist nur eine einmalige Wiederholung der Fachprüfungen zulässig. Mindestens mit" ausreichend"( bis 4,0) bewertete einzelne Prüfungsleistungen werden bei der Wiederholung angerechnet.
( 3) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuẞ.§ 14 Abs. 1 Satz 5 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Zeugnis
( 1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtnote, die Namen der beteiligten Prüfer und die Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer zu ersehen sind. In das Zeugnis werden auch Thema und Note der Diplomarbeit sowie auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Der Leistungsnachweis gemäß§ 17 Abs. 2 Nr. 2 kann auf Antrag des Kandidaten im Diplomzeugnis mit der Bewertung aufgeführt werden; die Bewertung geht nicht in die Gesamtnote ein. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
( 2) Wurde vom Kandidaten eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung nach§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit§ 19 Abs. 3 absolviert, so wird im Zeugnis als Studiengang" Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung" angegeben.
( 3) Wurde vom Kandidaten eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre nach§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 absolviert und dabei als Wahlfach eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre nach § 18 Abs. 7 gewählt sowie das Thema der Diplomarbeit dem Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre entnommen, so wird im Zeugnis als Studiengang " Volkswirtschaftslehre mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt" angegeben.
( 4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten
hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomprüfung wiederholt werden kann.
( 5) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
( 6) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 24 Abs. 3 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.
§ 26 Diplomurkunde
( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.
( 2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 27
Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung
( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
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