Heft 
(1994) 6. Nr.6
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( 2) Die Fachprüfungen können bei nicht ausreichen­der Leistung zweimal wiederholt werden, es sei denn, die Diplomarbeit wurde wiederholt; in diesem Fall ist nur eine einmalige Wiederholung der Fachprüfungen zulässig. Mindestens mit" ausreichend"( bis 4,0) be­wertete einzelne Prüfungsleistungen werden bei der Wiederholung angerechnet.

( 3) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungs­prüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prü­fungsausschuẞ.§ 14 Abs. 1 Satz 5 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Zeugnis

( 1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unver­züglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtnote, die Namen der beteiligten Prüfer und die Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer zu ersehen sind. In das Zeugnis werden auch Thema und Note der Diplomarbeit sowie auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufge­nommen. Der Leistungsnachweis gemäß§ 17 Abs. 2 Nr. 2 kann auf Antrag des Kandidaten im Diplom­zeugnis mit der Bewertung aufgeführt werden; die Bewertung geht nicht in die Gesamtnote ein. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

( 2) Wurde vom Kandidaten eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissen­schaftlicher Richtung nach§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit§ 19 Abs. 3 absolviert, so wird im Zeugnis als Studiengang" Volkswirtschaftslehre sozialwissen­schaftlicher Richtung" angegeben.

( 3) Wurde vom Kandidaten eine Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre nach§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 absolviert und dabei als Wahlfach eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre nach § 18 Abs. 7 gewählt sowie das Thema der Diplomar­beit dem Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre ent­nommen, so wird im Zeugnis als Studiengang " Volkswirtschaftslehre mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt" angegeben.

( 4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten

hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomprü­fung wiederholt werden kann.

( 5) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom­prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse­hen.

( 6) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulations­bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge­stellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomprü­fung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 24 Abs. 3 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

§ 26 Diplomurkunde

( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandida­ten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.

( 2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Uni­versität Potsdam versehen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nach­träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, ent­sprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teil­weise für nicht bestanden erklären.

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