( 4) Die mündliche Prüfung schließt sich gemäß§ 18 Abs. 1 und 9 an die schriftliche Prüfung an. Eine mündliche Prüfung findet stets im Wahlfach(§ 18 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5) statt. In den übrigen Fächern findet sie nur statt, wenn die Klausurarbeit mit" nicht ausreichend" bewertet wurde oder der Kandidat innerhalb der vom Prüfungsausschuß dafür bestimmten Frist einen Antrag auf mündliche Prüfung stellt.
( 5) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
( 6) Mündliche Prüfungen erfolgen in der Regel als Gruppenprüfung in einer Gruppe von drei Kandidaten mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 und höchstens 60 Minuten. Auf Antrag des Kandidaten kann auch eine Einzelprüfung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 15, höchstens 30 Minuten erfolgen.
( 7) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer und einem Beisitzer(§ 6) abgelegt.
( 8) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in jedem Fach in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Prüfer und dem Beisitzer, der Protokollführer ist(§ 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5), zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung durch das Prüfungsamt bekanntzugeben.
( 9) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 22 Zusatzfächer
( 1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen ( Zusatzfächer). Die Entscheidung über die Zulassung eines Zusatzfaches trifft der Prüfungsausschuẞ.
( 2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und das Bestehen der Diplomprüfung gilt§ 13 entsprechend. Hat in einem Prüfungsfach eine mündliche Prüfung stattgefunden, so errechnet sich die Fachnote als arithmetisches Mittel aus der Note der Klausurarbeit und der Note der mündlichen Prüfung in diesem Prüfungsfach. Hat in einem Prüfungsfach keine mündliche Prüfung stattgefunden, so gilt die gemäß§ 21 Abs. 2 festgesetzte Note der Klausurarbeit als Fachnote.
( 2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten in jedem der fünf Prüfungsfächer gemäß§ 18 Abs. 2 oder 3 mindestens " ausreichend"( bis 4,0) sind. Die Diplomprüfung ist auch dann bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und vier der fünf Fachnoten mindestens" ausreichend" ( bis 4,0) sind und für die Fachnote" nicht ausreichend" in einem der fünf Prüfungsfächer ein Ausgleich gemäß Satz 3 Nr. 2 möglich ist. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden,
1.
2.
wenn die Diplomarbeit mit" nicht ausreichend" bewertet wurde oder
wenn in einem Prüfungsfach gemäß§ 18 Abs. 2 oder 3 nur die Fachnote" nicht ausreichend" erzielt wurde und nicht mindestens die Fachnote" gut" in einem anderen Prüfungsfach oder in der Diplomarbeit oder die Fachnote" befriedigend" in zwei anderen Prüfungsfächern oder in einem anderen Prüfungsfach und in der Diplomarbeit erreicht wurde. Aus der Gruppe der Wahlfächer sind hierbei nur Fachnoten aus§ 18 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bzw.§ 18 Absatz 6 Nr. 1 bis 6 zu berücksichtigen.
( 3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet. Im übrigen gilt§ 13 Abs. 4 und 5 entsprechend.
( 4) Anstelle der Gesamtnote" sehr gut" nach§ 13 Abs. 4 wird das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden.
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