Heft 
(1994) 6. Nr.6
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dat zwei Ersatzprüfer und ggf. bis zu zwei Ersatzfächer anzugeben, welche bei einer Beschränkung gemäß Satz 2 nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

( 6) Der Kandidat hat innerhalb des gewählten Prü­fungsfaches ein Vorschlagsrecht für das Themengebiet oder Thema. Der Prüfer soll sachlich vertretbare Vor­schläge berücksichtigen. Der Prüfer( Themensteller) gibt das mit dem Kandidaten vereinbarte Thema dem Prüfungsamt bekannt.

( 7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Das Thema muß so beschaffen sein, daß ein Abschluß innerhalb der vorgegebenen Frist mög­lich ist. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.

( 8) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

( 9) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Ver­zeichnis der von ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig als solche kenntlich zu machen. Der Kandidat hat eine eigen­händig unterschriebene Versicherung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, daß die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.

( 10) Jede vollständige oder teilweise Publikation der Diplomarbeit vor Abschluß der Diplomprüfung bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses im Einverständnis mit dem Themensteller.

§ 20

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungs­amt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abga­bezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß§ 8 Abs. 1 Satz 2 als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet.

( 2) Die Diplomarbeit ist von zwei fachlich zuständi­gen Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Der

Themensteller der Arbeit ist einer dieser Prüfer. Von der Bewertung durch zwei Prüfer kann nur aus zwin­genden Gründen durch Beschluß des Prüfungsaus­schusses abgewichen werden; die Gründe sind akten­kundig zu machen. Die Diplomarbeit ist in jedem Fall dann von einem zweiten Prüfer zu begutachten und zu bewerten, wenn der Themensteller sie mit" nicht aus­reichend" bewertet hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Themenstellers vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewer­tung ist entsprechend§ 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzel­bewertungen gebildet. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", wird vom Prüfungsaus­schuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomar­beit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

§ 21

Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

( 1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der fünf Fachprüfungen(§ 18 Abs. 2 oder 3) bestehen aus je einer Klausurarbeit von fünf Zeitstunden. Die Ausfüh­rungsbestimmungen können eine Aufspaltung in Teilklausarbeiten von zusammen fünf Stunden vorse­hen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachigen Aus­land wird die Bearbeitungsdauer auf Antrag auf sechs Stunden verlängert.§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

( 2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß§ 13 Abs. 1 zu bewerten. Von der Bewertung durch zwei Prüfer kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmeti­schen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Die Klau­surarbeit ist auf jeden Fall dann von einem zweiten Prüfer zu bewerten, wenn der erste Prüfer sie mit " nicht ausreichend" bewertet hat.

( 3) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann bei besonderen Gegebenheiten in einzelnen Fächern die Anrechnung der Note eines Übungs- oder Seminar­scheines auf die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von bis zu 20 v.H. eingeführt werden. Die An­rechnung erfolgt auf Antrag des Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung.

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