Heft 
(1994) 6. Nr.6
Seite
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I. Rechts- und

§ 19

Diplomarbeit

Verwaltungsvorschriften

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre und den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam Vom 9. September 1993

§ 20

Annahme und Bewertung der

Diplomarbeit

§ 21

Klausurarbeiten und mündliche

Prüfungen

§ 22

Zusatzfächer

§ 23

Bewertung der Prüfungsleistungen

§.24

§ 25

Wiederholung der Diplomprüfung Zeugnis

§ 26

Diplomurkunde

Aufgrund des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und des§ 15 des Geset­zes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat die Universität Potsdam am 9. 9. 1993 die folgende Diplomprüfungs­ordnung als Satzung erlassen:

*

INHALTSÜBERSICHT

IV. Schlußbestimmungen

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung

und der Diplomprüfung

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Aberkennung des Diplomgrades

Übergangsbestimmungen

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrad

I.

Allgemeines

§ 1

ESESSES ess eos es

§ 2

§ 3

§ 4

§5

§6

§7

1234567

S

§ 8

Regelstudienzeit und Studienumfang Prüfungen und Prüfungsfristen

Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom- Vorprüfung

§9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

Zulassung

Zulassungsverfahren

Ziel, Umfang und Art der Prüfung Klausurarbeiten

Bewertung der Prüfungsleistungen Wiederholung der Diplom- Vorprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 17

§ 18

Zulassung zur Prüfung Umfang und Art der Prüfung

I. ALLGEMEINES

§ 1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

( 1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizie­renden Abschluß des Studiums der Wirtschaftswissen­schaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt wer­den, ob der Kandidat¹ die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Verände­rungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.

( 3) Das wirtschaftswissenschaftliche Studium kann wahlweise in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre oder in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erfolgen.

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Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 2. Mai 1994

1 Kandidat ist in dieser Ordnung als neutrale Bezeichnung zu verstehen, die sowohl weibliche als auch männliche Studierende umfaßt. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Professor, Prüfer etc.