I. Rechts- und
§ 19
Diplomarbeit
Verwaltungsvorschriften
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre und den Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam Vom 9. September 1993
§ 20
Annahme und Bewertung der
Diplomarbeit
§ 21
Klausurarbeiten und mündliche
Prüfungen
§ 22
Zusatzfächer
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
§.24
§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung Zeugnis
§ 26
Diplomurkunde
Aufgrund des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und des§ 15 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat die Universität Potsdam am 9. 9. 1993 die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
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INHALTSÜBERSICHT
IV. Schlußbestimmungen
Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung
und der Diplomprüfung
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Aberkennung des Diplomgrades
Übergangsbestimmungen
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrad
I.
Allgemeines
§ 1
ESESSES ess eos es
§ 2
§ 3
§ 4
§5
§6
§7
1234567
S
§ 8
Regelstudienzeit und Studienumfang Prüfungen und Prüfungsfristen
Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom- Vorprüfung
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Zulassung
Zulassungsverfahren
Ziel, Umfang und Art der Prüfung Klausurarbeiten
Bewertung der Prüfungsleistungen Wiederholung der Diplom- Vorprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17
§ 18
Zulassung zur Prüfung Umfang und Art der Prüfung
I. ALLGEMEINES
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
( 1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Wirtschaftswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat¹ die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.
( 3) Das wirtschaftswissenschaftliche Studium kann wahlweise in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre oder in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erfolgen.
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Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 2. Mai 1994
1 Kandidat ist in dieser Ordnung als neutrale Bezeichnung zu verstehen, die sowohl weibliche als auch männliche Studierende umfaßt. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Professor, Prüfer etc.