Heft 
(1994) 6. Nr.6
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§ 2 Diplomgrad 2

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät für den Studiengang Volkswirtschaftslehre und für den Stu­diengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftli­cher Richtung den Diplomgrad" Diplom- Volkswirt" ( Dipl.-Vw.) oder" Diplom- Volkswirtin"( Dipl.-Vw.).

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester 3.

( 2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt etwa 160 Semesterwo­chenstunden betragen. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen in einem aus­geglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4

Prüfungen und Prüfungsfristen

( 1) Der Diplomprüfung geht die Diplom- Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.

( 2) Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt die Anfertigung der Diplomarbeit, der zweite Teil die Anfertigung der Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen. Der zweite Teil der Diplomprüfung soll bis zum Ende des neunten Seme­sters abgeschlossen werden.

( 3) Die Meldung zur Diplom- Vorprüfung soll im vierten und die Meldung zur Diplomprüfung im achten

2 Die Fakultät hat noch keine abschließende Meinung gebildet, ob nach Augsburger Vorbild die Diplom- Vorprüfung als erster berufsqualifizierender Abschluß aufgestellt und mit dem Titel eines Baccalaureus oeconomiae( Bac. oec.) ausgestattet wird. Eine Anpassung erfolgt nach Verabschiedung der neuen Rahmenprüfungsordnung der KMK.

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Studiensemester erfolgen, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung(§ 9 bzw.§ 17) beim Prüfungsamt.

( 4) Die Prüfungen können auch früher abgelegt wer­den, sofern die für die Zulassung erforderlichen Lei­stungen nachgewiesen sind.

( 5) Die Prüfungsverfahren und Zulassungsvoraus­setzungen können in der Anlaufphase der Fakultät modifiziert werden, soweit ihre faktischen Vorausset­zungen noch nicht vorliegen. Einzelheiten regeln die Übergangsbestimmungen(§ 30).

§ 5 Prüfungsausschuß

( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß für Wirtschaftswis­senschaft. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der hauptamtlich in der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät tätigen Professoren von diesen gewählt. Vier der fünf Professoren, darunter der Vor­sitzende, sollen dem Bereich Wirtschaftswissenschaft angehören. Dabei ist die Fachstruktur des Bereichs zu berücksichtigen. Je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter von diesen und aus der Gruppe der Studierenden von diesen gewählt. Die studentischen Mitglieder sollten bereits die Diplom­Vorprüfung abgelegt haben. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

( 2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeß­

rechts.

( 3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchfüh­rung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Feststellung der Fachnoten, der Note der Diplom­arbeit sowie der Gesamtnote und damit des Prüfungs­ergebnisses. Darüber hinaus entscheidet er über Wider­sprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Ent­

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