Heft 
(1994) 6. Nr.6
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scheidungen. Der Prüfungsausschuß hat dem Fakul­tätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prü­fungsordnung, der Studienordnung und der Studien­pläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuẞ kann die Erledigung von Aufgaben auf den Vorsitzenden über­tragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider­sprüche und über den Verlust von Prüfungsansprüchen sowie für den Bericht an den Fakultätsrat.

( 4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, zwei Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied. Er beschließt mit einfa­cher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken pädagogisch- wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Dazu zählen insbesondere, die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsauf­gaben und die Bestellung von Prüfern und Protokoll­führern.

bei

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

( 6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus­schusses, ihre Vertreter, die Prüfer und die Protokoll­führer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Ver­schwiegenheit zu verpflichten. Die Bekanntgabe von Beschlüssen oder Beratungsergebnissen erfolgt nur durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt.

( 7)

Dem Prüfungsausschuß steht als Geschäftsstelle das Prüfungsamt zur Verfügung.

( 8) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes sowie Benachrichtigungen der Prü­fungskandidaten erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungsamtes.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer für die mündlichen Prüfungen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prü­

fern dürfen im Regelfall nur die hauptamtlich in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät tätigen Professoren und Privatdozenten bestellt wer­den. Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Aus­nahmefällen entpflichtete oder ausgeschiedene Prüfer, Honorarprofessoren und Privatdozenten der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie hauptamtliche und entpflichtete Professoren und Pri­vatdozenten anderer Fakultäten dieser Universität oder anderer gleichgestellter Hochschulen zu Prüfern bestellen. Zum Beisitzer und zugleich Protokollführer können wissenschaftliche Assistenten, wissenschaft­liche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte bestellt werden, die eine Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

( 2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unab­hängig.

( 3) Für jeden Prüfungstermin bestellt der Prüfungs­ausschuß die Prüfer, die die Klausuraufgaben sowie die Diplomarbeitsthemen stellen, die mündlichen Prüfun­gen abnehmen und die entsprechenden Prüfungslei­stungen bewerten.

( 4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt durch Aushang oder auf andere Weise dafür, daß dem Kandidaten die Namen der vom Prüfungsausschuẞ bestellten Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgege­ben werden. Der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzichten.

§7

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,

Einstufung in höhere Fachsemester

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in demselben Studiengang an anderen Uni­versitäten und gleichgestellten Hochschulen im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dies gilt auch für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom­Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufneh­menden Hochschule Gegenstand der Diplom- Vorprü­fung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine An­rechnung mit Auflagen möglich.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleich­wertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Stu­

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