Heft 
(1994) 6. Nr.6
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dienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hoch­schulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hoch­schulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf An­trag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festge­stellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der auf­nehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh­men. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Stu­dienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländi­schen Hochschulen sind die von der Kultusminister­konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz ge­billigten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

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( 3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen in staatlich aner­kannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 ent­sprechend.

( 4) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstu­fungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester auf­zunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Stu­dienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungs­leistungen der Diplom- Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprü­fung sind für den Prüfungsausschuẞ bindend.

( 5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertre­ter zu hören.

( 6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensy­steme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk " bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

( 7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrech­nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht inner­halb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gel­tend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsaus­schuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, ist die Prüfung im nächsten Termin fort­zusetzen und die Meldung zu dieser Prüfung im Stu­dienbuch zu streichen; bei mündlichen Prüfungen wird ein neuer Termin festgesetzt. Bei Erkrankung während der Prüfung ist ein ärztliches Attest einzureichen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prü­fungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Prüfungsleistungen aus dem Termin, in dem die Prü­fung aus triftigen Gründen abgebrochen wurde, werden angerechnet. Die Diplomprüfung wird jedoch auf An­trag des Kandidaten nicht fortgesetzt, wenn sie auf­grund der erbrachten Leistungen nicht mehr zu beste­hen ist. Die Diplomprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden nach den Vorschriften des§ 23. Eine nachträgliche Aberkennung von Prüfungsergebnissen auf Antrag des Kandidaten ist nicht möglich.

( 3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet; die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden, insbesondere wiederholten Fällen gemäß Satz 1 kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

( 4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen ver­langen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich

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