schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. DIPLOM- VORPRÜFUNG
§ 9 Zulassung
( 1) Zur Diplom- Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1.
2.
3.
das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
an der Universität Potsdam für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist und
an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen und einen Übungsschein aus einer zweistündigen Klausurarbeit erworben hat:
3.1
3.2
3.3
Buchhaltung,
Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Informatik
Bei gestreckter Prüfung(§ 11 Absatz 4 Satz 2) sind diese Übungsscheine spätestens mit der Anmeldung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.
( 2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des§ 7 Abs. 4 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung oder teilweise ersetzt.
ganz
( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich innerhalb der bekanntgegebenen Fristen beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
4.
5.
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung eine Erklärung über die gewählten Prüfungsfächer gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3.
( 4) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch eingetragen. Die Zulassung zum Fach Betriebswirtschaftslehre erfolgt nur, wenn der Leistungsnachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3.1 vorgelegt wird; diese Leistungsnachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der betroffenen Klausurarbeit gemäß§ 11 Abs. 5 vorliegen.
( 5) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu füh
ren.
§ 10 Zulassungsverfahren
( 1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß§ 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.
( 2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in§ 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.
23
die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahrens im selben Studiengang befindet.
4.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist(§ 14 Abs. 2) verloren hat.
54
2.
23
das Studienbuch,
3.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Passbild,