Heft 
(1994) 6. Nr.6
Seite
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§ 11

Ziel, Umfang und Art der Prüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltli­chen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre erstreckt sich die Diplom- Vorprüfung einheitlich auf die folgen­den Fächer:

1. 2.

3.

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Volkswirtschaftslehre,

Betriebswirtschaftslehre,

Statistik,

Recht( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts).

( 3) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwis­senschaftlicher Richtung erstreckt sich die Diplom­Vorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:

1.

23

3.

4.

Politikwissenschaft oder Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Volkswirtschaftslehre,

Betriebswirtschaftslehre

oder

Recht

( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts) nach Wahl des Kandidaten, Statistik.

( 4) Die Vorprüfung aller vier Fächer gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzelne dieser vier Fachprüfungen können aber auf Prüfungstermine vor Beginn des zweiten bis vierten Studiensemesters vorgezogen werden( gestreckte Prü­fung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen. Zu jeder Fachprüfung ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich.

( 5) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 und 3 bestehen aus je einer Klausurarbeit(§ 12).

( 6) Wurde die Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewer­tet, wird der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungsprüfung(§ 15) unterzogen.

( 7) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.

( 8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehe­

nen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dem Kandidaten zu zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

( 9) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung kön­nen durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG ersetzt

werden.

§ 12 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nach­weisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

( 2) Die Bearbeitungszeit jeder Klausurarbeit beträgt vier Zeitstunden. Die Ausführungsbestimmungen können eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten von zusammen vier Stunden vorsehen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland wird die Bearbei­tungsdauer der Klausurarbeit auf Antrag auf fünf Zeit­stunden verlängert.

( 3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß§ 13 Abs. 1 zu bewerten. Von der Beteiligung von zwei Prüfern kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmeti­schen Mittel der Einzelbewertungen beider Prüfer. Erfolgt eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten gemäß Absatz 2 Satz 2, werden die Einzelbewertungen der Teilklausuren proportional zur Klausurzeit gewichtet zu einer Note zusammengefaßt.

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ( Fachprüfungen) werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

= eine hervorragende Lei­

==

stung;

eine Leistung, die erheb­lich über den durch­schnittlichen Anforderun­gen liegt;

= eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderun­gen entspricht;

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