§ 11
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre erstreckt sich die Diplom- Vorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:
1. 2.
3.
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Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre,
Statistik,
Recht( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts).
( 3) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erstreckt sich die DiplomVorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:
1.
23
3.
4.
Politikwissenschaft oder Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre
oder
Recht
( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts) nach Wahl des Kandidaten, Statistik.
( 4) Die Vorprüfung aller vier Fächer gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzelne dieser vier Fachprüfungen können aber auf Prüfungstermine vor Beginn des zweiten bis vierten Studiensemesters vorgezogen werden( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen. Zu jeder Fachprüfung ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich.
( 5) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 und 3 bestehen aus je einer Klausurarbeit(§ 12).
( 6) Wurde die Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewertet, wird der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungsprüfung(§ 15) unterzogen.
( 7) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.
( 8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehe
nen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
( 9) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG ersetzt
werden.
§ 12 Klausurarbeiten
( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
( 2) Die Bearbeitungszeit jeder Klausurarbeit beträgt vier Zeitstunden. Die Ausführungsbestimmungen können eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten von zusammen vier Stunden vorsehen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland wird die Bearbeitungsdauer der Klausurarbeit auf Antrag auf fünf Zeitstunden verlängert.
( 3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß§ 13 Abs. 1 zu bewerten. Von der Beteiligung von zwei Prüfern kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen beider Prüfer. Erfolgt eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten gemäß Absatz 2 Satz 2, werden die Einzelbewertungen der Teilklausuren proportional zur Klausurzeit gewichtet zu einer Note zusammengefaßt.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ( Fachprüfungen) werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
= eine hervorragende Lei
==
stung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
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