4= ausreichend
5= nicht ausreichend=
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Werte zwischen den Noten 1 und 5 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen.
( 2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens" ausreichend"( bis 4,0) ist. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut,
= gut,
= befriedigend,
=
ausreichend,
= nicht ausreichend.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens" ausreichend"( bis 4,0) sind.
( 4) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5
= sehr gut,
= gut,
bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt
über 3,5 bis 4,0
= ausreichend.
( 5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 14
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern gemäß § 11 Abs. 2 und 3, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt wer
den. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgeschlossen sein.
-
( 2) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder- bei nach der Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
§ 15
Mündliche Ergänzungsprüfung
( 1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß§ 11 Abs. 6 wird vor einem Prüfer und einem Beisitzer(§ 6) als Gruppenprüfung mit maximal vier Kandidaten oder auf begründeten Antrag als Einzelprüfung abgelegt.
( 2) Die mündliche Ergänzungsprüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.
( 3) Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote" ausreichend"( 4,0) oder" nicht ausreichend"( 5,0) festgesetzt.
( 4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in jedem Fach in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Prüfer und dem Protokollführer(§ 6) zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung durch das Prüfungsamt bekanntzugeben.
( 5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
( 6) Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung gemäß§ 11 Abs. 6 ist innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist zu stellen.§ 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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