Heft 
(1994) 6. Nr.6
Seite
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4= ausreichend

5= nicht ausreichend=

= eine Leistung, die trotz ih­rer Mängel noch den An­forderungen genügt; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Werte zwischen den Noten 1 und 5 gebildet werden. Die No­ten 0,7, 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen.

( 2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fach­note mindestens" ausreichend"( bis 4,0) ist. Die Fach­note lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

bei einem Durchschnitt über 4,0

= sehr gut,

= gut,

= befriedigend,

=

ausreichend,

= nicht ausreichend.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens" ausreichend"( bis 4,0) sind.

( 4) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errech­net sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Ge­samtnote einer bestandenen Prüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt

über 1,5 bis 2,5

= sehr gut,

= gut,

bei einem Durchschnitt

über 2,5 bis 3,5

= befriedigend,

bei einem Durchschnitt

über 3,5 bis 4,0

= ausreichend.

( 5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamt­note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern gemäß § 11 Abs. 2 und 3, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt wer­

den. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzu­rechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fach­prüfung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederho­lungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wieder­holungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgeschlossen sein.

-

( 2) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Jah­res nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder- bei nach der Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederho­lungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsan­spruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Ver­säumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erfor­derlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15

Mündliche Ergänzungsprüfung

( 1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß§ 11 Abs. 6 wird vor einem Prüfer und einem Beisitzer(§ 6) als Gruppenprüfung mit maximal vier Kandidaten oder auf begründeten Antrag als Einzelprüfung abgelegt.

( 2) Die mündliche Ergänzungsprüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

( 3) Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote" ausreichend"( 4,0) oder" nicht aus­reichend"( 5,0) festgesetzt.

( 4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in jedem Fach in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Prüfer und dem Protokollführer(§ 6) zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung durch das Prüfungsamt be­kanntzugeben.

( 5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungs­termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, wer­den nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat wider­spricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

( 6) Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung gemäß§ 11 Abs. 6 ist innerhalb der vom Prüfungsaus­schuß bestimmten Frist zu stellen.§ 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

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