§ 16 Zeugnis
( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs( Volkswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung), die Prüfungsfächer, die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
( 2) Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der DiplomVorprüfung wiederholt werden können.
( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene DiplomVorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom- Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 14 Abs. 2 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.
2.
3.
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
die Diplom- Vorprüfung in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung, Betriebswirtschaftslehre oder Wirtschaftswissenschaft oder eine gemäß§ 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat und
an der Universität Potsdam für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen
ist.
( 2) Zum zweiten Teil der Diplomprüfung ( Fachprüfungen) kann nur zugelassen werden, wer darüber hinaus
1. die Diplomarbeit(§ 19) mit Erfolg abgeschlossen hat;
2.
einen Übungs
oder
3.
" Wirtschaftsenglisch" vorlegt;
Seminarschein
Übungs- oder Seminarscheine aus dem Hauptstudium gemäß Absatz 3 oder 4 vorlegt.
( 3) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre müssen folgende Übungs- oder Seminarscheine aus Prüfungsfächern gemäß§ 18 Abs. 2 vorgelegt werden:
1.
2.
je ein Schein aus zwei der volkswirtschaftlichen Prüfungsfächer ( Volkswirtschaftstheorie oder Wirtschaftspolitik oder Finanzwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten,
ein Schein aus dem Prüfungsfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
3.
III. DIPLOMPRÜFUNG
§ 17
Zulassung zur Prüfung
( 1) Zum ersten
1.
der
Diplomprüfung
Teil ( Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
ein Schein aus einem anderen als den nach Nr. 1 gewählten volkswirtschaftlichen Prüfungsfächern oder aus dem Wahlpflichtfach.
( 4) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung müssen folgende Übungsoder Seminarscheine aus Prüfungsfächern gemäß§ 18 Abs. 3 vorgelegt werden:
1. ein Schein aus dem gemäß§ 18 Abs. 3 Nr. 1 gewählten sozialwissenschaftlichen Prüfungsfach( Politikwissenschaft oder Soziologie),
2.
3.
je ein Schein aus zwei der volkswirtschaftlichen Prüfungsfächer ( Volkswirtschaftstheorie oder Wirtschaftspolitik oder Finanzwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten,
ein Schein aus einer anderen als dem nach Nr. 2 gewählten volkswirtschaftlichen Prüfungsfach oder aus dem Wahlpflichtfach.
57