Heft 
(1994) 6. Nr.6
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§ 16 Zeugnis

( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studien­gangs( Volkswirtschaftslehre oder Volkswirtschafts­lehre sozialwissenschaftlicher Richtung), die Prü­fungsfächer, die einzelnen Fachnoten und die Gesamt­note enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

( 2) Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und inner­halb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom­Vorprüfung wiederholt werden können.

( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom­Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulations­bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge­stellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom- Vor­prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplom- Vorprü­fung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsan­spruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 14 Abs. 2 ver­loren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

2.

3.

staatlichen Stelle als gleichwertig anerkann­tes Zeugnis besitzt,

die Diplom- Vorprüfung in dem Studiengang Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftsleh­re sozialwissenschaftlicher Richtung, Be­triebswirtschaftslehre oder Wirtschaftswis­senschaft oder eine gemäß§ 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestan­den hat und

an der Universität Potsdam für den Diplom­studiengang Volkswirtschaftslehre oder für den Diplomstudiengang Volkswirtschafts­lehre sozialwissenschaftlicher Richtung ein­geschrieben oder als Zweithörer zugelassen

ist.

( 2) Zum zweiten Teil der Diplomprüfung ( Fachprüfungen) kann nur zugelassen werden, wer darüber hinaus

1. die Diplomarbeit(§ 19) mit Erfolg abge­schlossen hat;

2.

einen Übungs­

oder

3.

" Wirtschaftsenglisch" vorlegt;

Seminarschein

Übungs- oder Seminarscheine aus dem Hauptstudium gemäß Absatz 3 oder 4 vor­legt.

( 3) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre müssen folgende Übungs- oder Seminarscheine aus Prüfungs­fächern gemäß§ 18 Abs. 2 vorgelegt werden:

1.

2.

je ein Schein aus zwei der volkswirtschaftli­chen Prüfungsfächer ( Volkswirtschaftstheorie oder Wirtschafts­politik oder Finanzwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten,

ein Schein aus dem Prüfungsfach Allgemei­ne Betriebswirtschaftslehre,

3.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 17

Zulassung zur Prüfung

( 1) Zum ersten

1.

der

Diplomprüfung

Teil ( Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachge­bundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen

ein Schein aus einem anderen als den nach Nr. 1 gewählten volkswirtschaftlichen Prü­fungsfächern oder aus dem Wahlpflichtfach.

( 4) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwis­senschaftlicher Richtung müssen folgende Übungs­oder Seminarscheine aus Prüfungsfächern gemäß§ 18 Abs. 3 vorgelegt werden:

1. ein Schein aus dem gemäß§ 18 Abs. 3 Nr. 1 gewählten sozialwissenschaftlichen Prü­fungsfach( Politikwissenschaft oder Sozio­logie),

2.

3.

je ein Schein aus zwei der volkswirtschaftli­chen Prüfungsfächer ( Volkswirtschaftstheorie oder Wirtschafts­politik oder Finanzwissenschaft) nach Wahl des Kandidaten,

ein Schein aus einer anderen als dem nach Nr. 2 gewählten volkswirtschaftlichen Prü­fungsfach oder aus dem Wahlpflichtfach.

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