Heft 
(1994) 6. Nr.6
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( 5) Die Übungs- oder Seminarscheine gemäß Absatz 3 und 4 müssen mindestens zwei mit" ausreichend" oder besser bewertete schriftliche Leistungen beschei­nigen, wobei eine Klausurarbeit über mindestens drei Zeitstunden als zwei Leistungen gilt.

( 6) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind jeweils die gewählten Prüfungsfächer und Prüfer gemäß§ 18 und§ 19 Abs. 5 Satz 3 sowie gegebenen­falls die Zusatzfächer gemäß§ 22 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die§§ 9 und 10 entsprechend.

( 7) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt getrennt für die Diplomarbeit( Absatz 1) sowie für die Fachprüfungen( Absätze 2 bis 6) innerhalb der jeweils durch Aushang bekanntgegebenen Frist beim Prüfungsamt. Die Zulassungen werden jeweils in das Studienbuch eingetragen. Zu jeder Fachprüfung gemäß § 18 Abs. 4 ist eine gesonderte Anmeldung beim Prü­fungsamt erforderlich. Die Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch eingetragen. Die Scheine zu Absatz 3 oder Absatz 4 müssen spätestens im Zeitpunkt der Diplomklausur für das jeweils betroffene Fach vorliegen.

§ 18

Umfang und Art der Prüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit (§ 19), den Klausurarbeiten, den mündlichen Prüfun­gen(§ 21) und wird zeitlich in der genannten Reihen­folge abgelegt.

( 2) Der zweite Teil der Diplomprüfung im Studien­gang Volkswirtschaftslehre erstreckt sich auf folgende fünf Fächer:

1.

2.

3.

4.

5.

Volkswirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik,

Finanzwissenschaft,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 5.

( 3) Der zweite Teil der Diplomprüfung im Studien­gang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erstreckt sich auf folgende fünf Fächer:

Politikwissenschaft oder Soziologie nach Wahl des Kandidaten,

Volkswirtschaftstheorie,

Wirtschaftspolitik,

1.

2.

3.

4.

5.

ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 6.

Finanzwissenschaft und

( 4) Die Prüfung der fünf Fächer gemäß Absatz 2 oder 3 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung).

Einzelne dieser fünf Fachprüfungen können aber auf Prüfungstermine vor Beginn des neunten Studienseme­sters vorgezogen werden( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen.

( 5) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre kann der Kandidat als Wahlpflichtfach wählen, soweit die Fä­cher an der Universität Potsdam personell hinreichend vertreten sind:

1. eine

Spezielle

gemäß Absatz 7,

Öffentliches Recht,

Betriebswirtschaftslehre

2.

Statistik,

3.

Wirtschaftsinformatik,

4.

Privates Recht,

5.

6.

7.

8.

9.

Politikwissenschaft,

Soziologie,

Wirtschaftsgeschichte,

eine lebende Fremdsprache und zugehörige Philologie. Ausgeschlossen ist dabei die Heimatsprache eines Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland.

( 6) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwis­senschaftlicher Richtung kann der Kandidat als Wahl­pflichtfach wählen, soweit die Fächer an der Universi­tät Potsdam personell hinreichend vertreten sind: Politikwissenschaft, soweit nicht schon nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 gewählt,

1.

2.

3.

4.

Soziologie, soweit nicht schon nach§ 18 Abs. 3 Nr. 1 gewählt,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, sofern für die Diplom- Vorprüfung gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fach Betriebswirtschafts­lehre gewählt wurde,

eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 7, sofern für die Diplom­Vorprüfung gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fach Betriebswirtschaftslehre gewählt wurde,

5. Statistik,

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6.

7.

8.

9.

Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsgeschichte,

Privates Recht, sofern für die Diplom- Vor­prüfung gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fach Recht gewählt wurde,

Öffentliches Recht, sofern für die Diplom­

Vorprüfung gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fach Recht gewählt wurde,

10. eine lebende Fremdsprache und zugehörige

Philologie. Ausgeschlossen ist dabei die Heimatsprache eines Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland.

Sofern das Thema der Diplomarbeit nicht gemäß§ 19 Abs. 3 einem der sozialwissenschaftlichen Fächer ent­

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