Heft 
(1994) 6. Nr.6
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nommen wird, muß als Wahlpflichtfach das nicht nach Abs. 3 Nr. 1 gewählte sozialwissenschaftliche Fach gewählt werden.

( 7) Folgende

Spezielle

Betriebswirtschaftslehren

kann der Kandidat als Wahlpflichtfach wählen, soweit die Fächer an der Universität Potsdam personell hin­reichend vertreten sind:

1.

2.

Marketing( Absatz und Beschaffung), Organisation,

Betriebliches Rechnungswesen,

( 12) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehe­nen Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dem Kandidaten, gleichwertige Prü­fungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

3.

4.

Personalwesen,

5.

Produktion,

6.

Finanzierung und Banken,

7.

8.

Wirtschaftsprüfung oder Betriebliche Steuerlehre.

Der Prüfungsausschuẞ kann auch eine Verbindung von zwei Speziellen Betriebswirtschaftslehren( z.B. Orga­nisation und Personalwesen oder Betriebliches Rech­nungswesen und Wirtschaftsprüfung) als Wahlpflicht­fach zulassen.

( 8) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob ein Fach an der Universität Potsdam personell hinreichend ver­treten ist. Der Prüfungsausschuß kann über Absatz 5 bis 7 hinaus auf Antrag weitere Wahlpflichtfächer mit wirtschafts- oder oder sozialwissenschaftlichem Bezug zulassen, soweit sie personell hinreichend an der Uni­versität Potsdam vertreten sind.

( 9) Jede Fachprüfung nach Absatz 2, 3, 5 bis 8 besteht aus einer Klausurarbeit und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung nach Maßgabe des§ 21. Klausurarbeit und mündliche Prüfung eines Faches werden in einem Prüfungstermin innerhalb von 4 Monaten abgelegt. Dies gilt nicht für Nachprüfungen im Sinne des§ 8 Abs. 2 Satz 2 und für die Fälle, in denen auf Wunsch des Kandidaten seine Prüfung ver­schoben wird, weil der vorgesehene Prüfer wegen Erkrankung- nicht prüfen kann.

z.B.

( 10) Wird das Lehrangebot zum Wahlpflichtfach gemäß Absatz 5 bis 7 nicht von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam erbracht und hat die das Lehrangebot erbrin­gende Fakultät in ihrer Prüfungsordnung andere Prü­fungsmodalitäten als in Absatz 9, so regeln die Aus­führungsbestimmungen, ob in diesem Wahlpflichtfach die Prüfungsmodalitäten der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät Potsdam oder die Prü­fungsmodalitäten der das Lehrangebot erbringenden Fakultät anzuwenden sind.

( 11) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.

§ 19 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit im Studiengang Volkswirtschaftslehre ist grundsätzlich den Fächern Volkswirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik, Finanz­wissenschaft, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre gemäß§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 oder einem der in§ 18 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 genannten Wahlpflichtfächer zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

( 3) Das Thema der Diplomarbeit im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Rich­tung ist grundsätzlich den Fächern Politikwissenschaft, Soziologie, Volkswirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft gemäß§ 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 oder einem Wahlpflichtfach gemäß§ 18 Abs. 6 Nr. 3 bis 7 zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ. Sofern als Wahlpflichtfach nicht eines der sozialwissenschaftlichen Fächer gemäß§ 18 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 gewählt wird, muß das Thema der Diplomarbeit einem der sozialwissenschaftlichen Fächer entnommen werden.

( 4) Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel von einem der in§ 6 Abs. 1 Satz 3, in Ausnahmefällen von einem der in§ 6 Abs. 1 Satz 4 genannten Prüfer. vergeben. Das Prüfungsamt gibt für jeden Prüfungs­termin die Namen der Prüfer bekannt, die in den ein­zelnen Fächern Diplomarbeitsthemen stellen.

( 5) Den Kandidaten ist nach Möglichkeit die Wahl zwischen verschiedenen Fächern und bei mehreren Prüfern in einem Fach die Wahl zwischen diesen Prü­fern einzuräumen. Die Anzahl der zu vergebenden Diplomarbeiten kann für den einzelnen Prüfer mit dem Ziel beschränkt werden, auf eine nach Fächern und Prüfern gleichmäßige Verteilung der Diplomarbeiten hinzuwirken; die Entscheidung trifft der Prüfungsaus­schuß auf Antrag des Prüfers. Bei der Anmeldung zum ersten Teil der Diplomprüfung hat deshalb der Kandi­

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