einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekanntzumachen. Für den Nachweis des ordnungsgemäBen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
§ 55 Erweiterungsprüfung
( 1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder bei Vorliegen einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik können Erweiterungsprüfungen abgelegt werden. Eine Erweiterungsprüfung kann nur in einem Fach abgelegt werden, das auch in der Ersten Staatsprüfung gewählt werden kann.
( 2) Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Einrichtungen gemäß§ 65 des Ersten Schulreformgesetzes erforderlich. An die Stelle der Studien an diesen Einrichtungen kann gemäß§ 71 Abs. 2 des Ersten Schulreformgesetzes eine gleichwertige, auf der Grundlage genehmigter Ausbildungsordnungen durchgeführte Vorbereitung an Einrichtungen der Lehrerweiterbildung oder andere von dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannte Studien treten.
( 3) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.
( 4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:
1.
2.
Nachweise vorbereitender Studien im Unterrichtsfach,
Leistungsnachweise und weitere Nachweise, die gemäß den besonderen Vorschriften für das jeweilige Unterrichtsfach nach dieser Verordnung zu erbringen sind.
( 5) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechend dieser Prüfungsordnung Anwendung.
( 6) In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. Sofern für die Prüfung im Fach eine fachpraktische Prüfung, Laborpraktika oder Exkursionen gefordert werden, ist der Nachweis darüber mit dem Antrag auf Anerkennung der Vorbereitung vorzulegen.
( 2) Studierende werden auch zugelassen, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium nach der vorläufigen Studienordnung der Universität Potsdam für den entsprechenden Studiengang nachweisen. Dabei kann die Zulassung zur Prüfung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
( 3) In den in Absatz 2 genannten Fällen braucht die Ablegung der Zwischenprüfung gemäß§ 5 Abs. 4 nicht nachgewiesen zu werden, wenn die vorläufige Studienordnung eine solche Prüfung nicht vorsieht.
( 4) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport trifft bis zum Erlaẞ von Regelungen gemäß§ 10 im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorläufige Festlegungen.
( 5) Abweichend von§ 8 Abs. 2 kann sich bis zum 31. Dezember 1994 für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuß aus drei Prüferinnen oder Prüfern aus der Hochschule zusammensetzen. Solange Prüferinnen und Prüfer gemäß§ 8 Abs. 2, Nr. 2 mit einer entsprechenden Befähigung nach§ 67 des ersten Schulreformgesetzes nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können fachlich geeignete Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigung als Prüferinnen oder Prüfer mitwirken.
§ 57
Stufenübergreifende Lehrämter
( 1) Wer ein Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, kann zur Ersten Staatsprüfung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Studium nach der vorläufigen Studienordnung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und darüber hinaus Studienleistungen gemäß§ 48 Abs. 2 und 3 nachgewiesen
werden.
( 2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe mit der Maßgabe, daß über das Studium gemäß der vorläufigen Studienordnung für das Lehramt für die Sekundarstufe I hinaus Studienleistungen gemäß§ 27 Abs. 2, 3 und 4 nachgewiesen werden.
§ 58 Inkrafttreten
Teil 4
Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 56 Übergangsvorschriften
( 1) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, können zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung nachweisen.
Potsdam, den 14. Juni 1994.
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
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Roland Resch