Heft 
(1994) 8. Nr.8
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1.

das Studium eines Faches( Fach I) im Umfang von etwa 80 SWS,

2.

das Studium eines Faches( Fach II) im Umfang von etwa 60 SWS,

3.

4.

das Studium der Erziehungswissenschaft im Umfang von etwa 30 SWS, schulpraktische Studien.

( 2) Die erziehungswissenschaftlichen, die didaktischen und die schulpraktischen Studien erfolgen stufenübergreifend.

( 3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachwei­se vorzulegen, davon einer aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums.

( 4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

( 5) Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.

§ 49 Prüfungsfächer

( 1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in zwei Fächern( Unterrichtsfächern) abzulegen.

( 2) Als Unterrichtsfächer können folgende Fächer gewählt werden:

Gruppe 1

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Franzö­sisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport.

Gruppe 2

Arbeitslehre, Arbeitswissenschaft( Technik), Erziehungs­wissenschaft, Philosophie, Psychologie, Recht, Wirt­schaftswissenschaft.

( 3) Ein Fach der Fächergruppe 1 kann mit jedem anderen der aufgeführten Fächer, ein Fach der Fächergruppe. 2 nur mit einem Fach der Fächergruppe 1 als Prüfungsfach gewählt werden.

( 4) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann die Wahl anderer Fächer oder andere Verbindungen von Fächern zulassen.

( 3) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer abzulegen.

( 4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung:

1.

in Erziehungswissenschaft vier Teilgebiete,

2.

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3.

im Fach I fünf Teilgebiete,

im Fach II vier Teilgebiete.

§ 51

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

( 1) Bei der Ermittlung der Noten in den Fächern ist die Note für jede Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet.

( 2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

§ 52

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note für die Hausarbeit dreifach,

1.

2.

die Note für das Fach I fünffach,

3.

die Note für das Fach II vierfach,

4.

die Note für Erziehungswissenschaft dreifach

zu gewichten.

Abschnitt 6

Lehramt für Sonderpädagogik

§ 53

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

Der Erwerb des Lehramtes für Sonderpädagogik als Aufbaustudium wird in einer gesonderten Rechtsverord­nung auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes geregelt.

Teil 3

Ergänzende Vorschriften

§ 50 Prüfungsleistungen

( 1) Die schriftliche Hausarbeit ist im Fach 1 anzufertigen. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet das Landesprüfungsamt.

( 2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

§ 54

Bereiche und Teilgebiete für die einzelnen Fächer

( 1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden.

( 2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert auch mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der

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