Heft 
(1994) 8. Nr.8
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( 3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachwei­se vorzulegen, davon einer aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums.

( 4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik des Faches vorzulegen.

( 5) Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.

§ 43 Praktika

( 1) Vor Aufnahme des Studiums einer beruflichen Fachrichtung ist eine auf das Fach I bezogene abgeschlos­sene berufliche Ausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. An die Stelle des Nachweises der berufli­chen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit kann auch der Nachweis von Betriebspraktika treten. In diesem Fall sind mindestens sechs Monate Betriebspraktika vor Aufnahme des Studiums, weitere sechs Monate bis zur Meldung zur Prüfung nachzuweisen.

( 2) Die Gesamtdauer der Betriebspraktika von zwölf Monaten kann in Teilen abgeleistet werden. Dabei soll ein Teil die Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 44 Prüfungsfächer

( 1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in zwei Fächern( allgemeinbildende Fächer, berufliche Fachrichtungen) abzulegen.

( 2) Für die Prüfung in den Fächern sind zwei der folgend genannten Unterrichtsfächer bzw. beruflichen Fachrichtun­gen zu wählen:

Gruppe 1( allgemeinbildende Fächer)

Arbeitswissenschaft( Technik), Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Recht, Russisch, Sorbisch, Sport, Spanisch, Wirtschaftswissenschaft. Gruppe 2( berufliche Fachrichtungen) Wirtschaft und Verwaltung; Metalltechnik; Elektrotechnik; Bautechnik, Holztechnik; Textiltechnik und Bekleidung; Chemie, Physik. Biologie( Verfahrenstechnik); Drucktech­nik, Farbtechnik und Raumgestaltung; Gestaltungstechnik; Körperpflege; Gesundheit; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft; Sozialpädagogik und Sozialpflege.

( 3) Ein Fach der Fächergruppe 1 kann mit jedem anderen in dieser Gruppe aufgeführten Fach oder mit einem Fach der Gruppe 2 als Prüfungsfach verbunden werden. Das in der einen Gruppe gewählte Fach darf nicht auch in der anderen Gruppe als Prüfungsfach gewählt werden.

( 4) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann die Wahl anderer Fächer und andere Verbindungen von Fächern zulassen.

§ 45 Prüfungsleistungen

( 1) Die schriftliche Hausarbeit ist im Fach I anzufertigen. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet das Landesprüfungsamt.

( 2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht

anzufertigen.

( 3) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer abzulegen.

( 4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung: 1. in Erziehungswissenschaft vier Teilgebiete, im Fach I fünf Teilgebiete,

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2.

3.

im Fach II vier Teilgebiete.

§ 46

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

( 1) Bei der Ermittlung der Noten in den Fächern ist die Note für jede Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet.

( 2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

§ 47

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind

1.

die Note für die Hausarbeit dreifach,

2.

die Note für das Fach I fünffach,

3.

die Note für das Fach II vierfach,

4.

die Note für Erziehungswissenschaft dreifach

zu gewichten.

Abschnitt 5

Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I

§ 48

Studium für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I und Leistungsnachweise

( 1) Das Studium für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I hat eine Regelstudien­zeit von acht Semestern und umfaßt ein Studium von insgesamt 160 bis 170 SWS. Es setzt sich wie folgt

zusammen:

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