Heft 
(1994) 8. Nr.8
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3.

4.

5.

das Studium der Erziehungswissenschaft im Umfang von etwa 30 SWS,

das Studium eines primarstufenspezifischen Bereiches im Umfang von etwa 14 SWS; davon entfallen auf die Teilbereiche:

a) Studium des Anfangsunterrichts etwa 10 SWS, b) Studium der Grundschuldidaktik einschließ­lich Integrationspädagogik etwa 10 SWS, schulpraktische Studien.

( 2) Die erziehungswissenschaftlichen, die didaktischen und die schulpraktischen Studien erfolgen stufenübergreifend.

( 3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachwei­se vorzulegen, davon einer aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums.

( 4) Im Fach I sind drei Leistungsnachweise, im Fach II zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

( 5) Aus dem Studium des primarstufenspezifischen Bereiches ist in jedem Teilbereich ein Leistungsnachweis vorzulegen.

( 6) Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.

( 3) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswis­senschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer abzulegen. Im primarstufenspezifischen Studienbereich ist eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer abzulegen.

( 4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft vier Teilgebiete,

1.

2.

3.

in jedem Fach je vier Teilgebiete,

im primarstufenspezifischen Studienbereich vier Teilgebiete.

§ 40

Ermittlung der Noten in den Fächern und

in Erziehungswissenschaft

( 1) Bei der Ermittlung der Note im Fach ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

( 2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

§ 38 Prüfungsfächer

( 1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaft, in zwei Fächern( Unterrichtsfächern) sowie im primarstufenspezifi­schen Bereich abzulegen.

( 2) Für die Prüfung in den Unterrichtsfächern sind zwei der folgend genannten Fächer zu wählen:

Gruppe 1

Deutsch, Kunst, Mathematik, Musik, Sorbisch, Sport, Gruppe 2

Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Informatik, Italienisch, Latein, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Spanisch.

( 3) Fächer der Gruppe 2 dürfen als Prüfungsfächer nicht miteinander verbunden werden.

( 4) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann die Wahl anderer Fächer und andere Fächerverbindungen zulassen.

§ 41

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind

1.

die Note für die Hausarbeit dreifach,

2.

die Note für jedes Fach vierfach,

3.

die Note für Erziehungswissenschaft dreifach,

4.

die Note für den primarstufenspezifischen Studienbereich zweifach

zu gewichten.

Abschnitt 4

Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 42

Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II und Leistungsnachweise

( 1) Das Studium für das Lehramt der Sekundarstufe II hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und umfaßt ein Studium von 160 bis 170 SWS. Es setzt sich wie folgt

zusammen:

das Studium eines Faches( Fach I) im Umfang von etwa 80 SWS,

1.

2.

das Studium eines Faches( Fach II) im Umfang von etwa 60 SWS,

3.

das Studium der Erziehungswissenschaft im Umfang von etwa 30 SWS,

4.

§ 39 Prüfungsleistungen

( 1) Die schriftliche Hausarbeit des Prüflings ist in einem der beiden Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissen­schaft oder über ein Thema aus dem primarstufenspezifi­schen Bereich anzufertigen.

( 2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswis­senschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzuferti­

gen.

schulpraktische Studien.

( 2) Eine berufliche Fachrichtung kann nur als Fach I studiert werden.

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