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2.
3.
4.
5.
die Note für die Hausarbeit dreifach,
die Note für das Fach I vierfach,
die Noten für die weiteren Unterrichtsfächer je zweifach,
die Note für das Studium des Anfangsunterrichts und die Note für das Studium der Grundschuldidaktik je einfach und
die Note für Erziehungswissenschaft dreifach zu gewichten.
Abschnitt 2
Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 32
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Leistungsnachweise
( 1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und umfaßt ein Studium von 130 bis 140 SWS. Es setzt sich wie folgt
zusammen:
1.
2.
3.
4.
das Studium eines Faches( Fach I) im Umfang von etwa 60 SWS.
das Studium eines Faches( Fach II) im Umfang von etwa 50 SWS,
das Studium der Erziehungswissenschaft im Umfang von etwa 30 SWS, schulpraktische Studien.
( 2) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums.
( 3) Im Studium des Faches I sind drei, im Studium des Faches II sind zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik des Faches vorzulegen.
( 4) Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.
§ 34 Prüfungsleistungen
( 1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaft anzufertigen.
( 2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
( 3) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer abzulegen.
( 4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung 1. in Erziehungswissenschaft vier Teilgebiete,
2. in jedem der beiden Unterrichtsfächer vier Teilgebiete.
§ 35
Ermittlung der Noten in den Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft
( 1) Bei der Ermittlung der Noten in den Unterrichtsfächern ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Unterrichtsfach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet.
( 2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.
§ 36
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind
1. die Note für die Hausarbeit dreifach,
2. die Note für das Fach I fünffach,
3. die Note für das Fach II vierfach,
4. die Note für Erziehungswissenschaft dreifach zu gewichten.
§ 33 Prüfungsfächer
( 1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in zwei Fächern( Unterrichtsfächern) abzulegen.
( 2) Für die Prüfung in den Unterrichtsfächern sind zwei der folgend genannten Fächer zu wählen:
Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport.
( 3) Die Unterrichtsfächer Italienisch, Polnisch, Russisch, Sorbisch und Spanisch können nicht miteinander verbunden werden.
( 4) Andere Unterrichtsfächer oder andere Verbindungen von Unterrichtsfächern können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gewählt werden.
Abschnitt 3
Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe
§ 37
Studium für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe und Leistungsnachweise
( 1) Das Studium für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern und umfaßt ein Studium von 150 bis 160 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
das Studium eines Faches( Fach I) im Umfang von etwa 60 SWS,
2.
das Studium eines Faches( Fach II) im Umfang von etwa 50 SWS,
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