Heft 
(1994) 8. Nr.8
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Teil 2

Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt 1

Lehramt für die Primarstufe

§ 27

Studium für das Lehramt für die Primarstufe und Leistungsnachweise

( 1) Das Studium für das Lehramt der Primarstufe hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und umfaßt ein Studium von 130 bis 140 Semesterwochenstunden( SWS). Es setzt sich wie folgt zusammen:

1.

2.

das Studium eines Unterrichtsfaches im Umfang. von etwa 50 SWS( Fach I),

das Studium eines primarstufenspezifischen Bereichs im Umfang von etwa 60 SWS; davon entfallen auf die Teilbereiche in der Regel: Studium des Anfangsunterrichts

10 SWS, 40 SWS,

10 SWS,

Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer

Studium der Grundschuldidaktik

( einschließlich Integrationspädagogik)

3.

das Studium der Erziehungswissenschaft im Umfang von etwa

30 SWS,

4.

schulpraktische Studien.

( 2) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachwei­se vorzulegen, davon einer aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums.

( 3) Im Fach I sind zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon einer aus der Didaktik des Faches vorzulegen.

( 4) Im Studium des primarstufenspezifischen Bereiches ist aus den Teilbereichen Anfangsunterricht und Grundschul­didaktik jeweils ein Leistungsnachweis, aus dem Studium der weiteren Fächer in jedem Fach ein Leistungsnachweis vorzulegen.

( 5) Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.

§ 28 Prüfungsfächer

( 1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in drei Fächern( Unterrichtsfächern) sowie in den Teilberei­chen Anfangsunterricht und Grundschuldidaktik des primarstufenspezifischen Studiums abzulegen.

( 2) Für die Prüfung in den Unterrichtsfächern sind ein Fach aus Gruppe 1( Fach I) und zwei weitere Fächer aus Gruppe 2 auszuwählen.

( 3) Gruppe 1( etwa 50 SWS): Arbeitslehre, Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Russisch, Sorbisch, Sport.

( 4) Gruppe 2( insgesamt etwa 40 SWS):

Deutsch, Mathematik, Musik, Kunst, Sachunterricht, Sport.

( 5) Eines der gewählten Unterrichtsfächer muẞ Deutsch oder Mathematik sein.

( 6) Das in der einen Gruppe gewählte Unterrichtsfach darf nicht auch in der anderen Gruppe gewählt werden.

( 7) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann die Wahl und Verbindung anderer Fächer zulassen.

§ 29 Prüfungsleistungen

( 1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Fach 1 oder in Erziehungswissenschaft oder im primarstufenspezifischen Bereich anzufertigen.

( 2) In jedem der drei gemäß§ 28 Abs. 2 gewählten Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

( 3) Im Fach I und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer, im Studienbereich des Anfangsunterrichts und im Studienbe­reich der Grundschuldidaktik ist jeweils eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer abzulegen.

1.

( 4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft vier Teilgebiete, im Fach I vier Teilgebiete,

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2.

3.

in den Studienbereichen Anfangsunterricht und Grundschuldidaktik je zwei Teilgebiete.

§ 30

Ermittlung der Note in den Fächern und

in Erziehungswissenschaft

( I) Bei der Ermittlung der Note im Fach I ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet.

( 2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten.

( 3) Ist in einem Prüfungsfach nur eine Prüfungsleistung zu erbringen, gilt die hierfür erteilte Note als Fachnote.

( 4) Wird in einem der weiteren Unterrichtsfächer gemäß§ 27 Abs. 1, Nr. 2 neben der schriftlichen Prüfungsleistung auch eine fachpraktische Prüfung abgelegt, wird der Durchschnitt der erteilten Einzelnoten als Note im Fach festgelegt.

§ 31

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note für die Erste Staatsprüfung als Gesamtnote sind

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